Hallo IDD-Verordnung – Tschüss Lernerfolgskontrolle

Die IDD ist im Rahmen des nationalen Umsetzungsgesetzes seit dem 23. Februar in Kraft. Die dazugehörige Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) lag aber bisher nur als Referentenentwurf vor. Aber was heißt das für die Vermittlerschaft? Herrscht nun Klarheit über die detaillierte Auslegung der Gesetzesvorschriften?

Die IDD ist im Rahmen des nationalen Umsetzungsgesetzes seit dem 23. Februar in Kraft. Die dazugehörige Versicherungsvermittler-verordnung (VersVermV) lag aber bisher nur als Referentenentwurf vor. Aber was heißt das für die Vermittlerschaft? Herrscht nun Klarheit über die detaillierte Auslegung der Gesetzesvorschriften?

Ende Juni verabschiedete das Bundeskabinett die endgültige Versicherungsvermittlerverordnung im Bundeskabinett und brachte sie zur finalen Beratung in den Bundestag sowie Bundesrat ein.

Obwohl aber mit dem Inkrafttreten der Verordnung nicht vor Oktober zu rechnen ist, macht es Sinn, sich mit den wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf vertraut zu machen. Diese betreffen vor allem das Thema „Weiterbildungspflicht“ und haben unmittelbare Auswirkungen auch auf das Jahr 2018. Für das Thema Weiterbildung heißt das für Vermittler als Gewerbetreibende nach § 34d Abs 1 und §34d Abs 2 GewO konkret:

  • Auch bereits in 2018 sind 15 Stunden Weiterbildung – statt wie im Entwurf 12,5 Stunden – zu absolvieren.
  • Lernerfolgskontrollen sind nunmehr nur noch für das Selbststudium vorgesehen.
  • Die jährliche Erklärung zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht an die zuständige IHK soll nur noch im Einzelfall auf Aufforderung der IHK – statt jährlich verpflichtend regelmäßig im Januar des Folgejahres – abzugeben sein.
  • Die Nachweise über besuchte Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung als Basis für die Fachlichkeit der Weiterbildung sollen erweitert werden. Beispielsweise sollen unter dem Punkt 3.2 Private Vorsorge Versicherungsanlageprodukte aufgenommen werden.
  • Zudem soll anrechenbare Weiterbildung auch im Bereich der personalen Kompetenz möglich sein. Weiterbildungsziele sollen hier die Stärkung der Sozialkompetenz und des selbstständigen Handelns gegenüber Kunden sein.
  • Die Stichtagsregelung zum 30. September eines Jahres soll entfallen. Wer auch nur für einige Monate seine gewerbepflichtige Tätigkeit ausübt, soll der vollen Weiterbildungspflicht von 15 Stunden in dem Kalenderjahr unterliegen.
  • Wer in einem Jahr mehr als 15 Stunden Weiterbildung wahrnimmt, soll diese Stunden nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen können.

Zudem gab es kleine Änderungen in anderen Bereichen der Verordnung. So soll z.B. bei der Information des Versicherungsnehmers gemäß § 15 unter Ziffer 4 VersVermV anzugeben sein, ob der Vermittler eine Beratung anbietet – statt dass er eine Beratung anbietet.

Obwohl Änderungen im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens noch möglich sind, sollten sich Gewerbetreibende an den Eckpunkten der im Kabinett verabschiedeten VersVermV orientieren. Hierbei steht insbesondere das Thema Weiterbildung im Fokus. Die Hälfte des Jahres ist vorbei. Wer sich bisher noch nicht im ausreichenden Maße weitergebildet hat, sollte die zweite Jahreshälfte dazu nutzen. 15 Stunden Weiterbildung sind zu absolvieren. Eine Möglichkeit, die vorgeschriebenen Stunden sinnvoll aufzufüllen, ist beispielsweise das Weiterbildungsangebot der HonorarKonzept. Vermittler und Berater sollten bei den vielen Weiterbildungsangeboten im eigenen Interesse darauf achten, auch wirklich gehaltvolle Seminare auszuwählen. Wenn schon, denn schon…

 

Kontakt:

Heiko Reddmann
HonorarKonzept GmbH
Herzberger Landstr. 25
37085 Göttingen

Tel: 0551 4882966
Fax: 0551 4882977
E-Mail: service@honorarkonzept.de
Web: https://www.honorarkonzept.de/index.php/seminare.html