P&R Pleite – Die richtige Prozesstaktik bei Klagen gegen Vermittler

Im Zuge des P&R-Skandals müssen auch Vermittler mit Klagen rechnen. Das fragwürdige Vorgehen mancher Anlegerschutzkanzleien birgt gute Chancen auf einen positiven Prozessausgang…

Im Zuge des P&R-Skandals müssen auch Vermittler mit Klagen rechnen. Das fragwürdige Vorgehen mancher Anlegerschutzkanzleien birgt gute Chancen auf einen positiven Prozessausgang.

Wer den Begriff „P&R Container“ googelt, stellt fest: Das Ringen von Anlegerschutzkanzleien um die wohl 50.000 betroffenen Anleger ist voll entbrannt. Auch auf Seiten der Berater/Vermittler werben zahlreiche Kanzleien um Mandate. Die Folge wird sein, dass in den nächsten Jahren bei Gerichten containerweise Klagen von P&R Anlegern – wohl auch gegen die Vermittler – eingereicht werden. Diese Klagen sind oftmals mit einer Ansammlung von Textbausteinen „angereichert“. Wiederkehrend werden sich darin dann Hinweise auf den Wunsch nach einer „sicheren Altersvorsorge“ oder – diesem Wunsch zuwiderlaufend – auf den Makel einer „hochspekulativen“ Anlage mit „Totalverlustrisiko“ finden. Wie verteidigt sich ein verklagter Vermittler am besten gegen solche Klagen und welche Prozesstaktik ist zu wählen?

Vortrag zum konkreten Fallgeschehen ist notwendig

Soweit es hier um anlagespezifische Umstände geht, ist die Fertigung von Klagen mit der copy and paste-Funktion des Computers sicherlich sinnvoll. Hier muss sich der Vermittler und dessen beauftragter Anwalt dann auch bspw. mit substantiiert gerügten Prospektfehlern auseinandersetzen. Textbausteine ersetzen aber nicht den notwendigen Vortrag zum konkreten Fallgeschehen. Klagen mit standardisierten Textbausteinen haben oft zur Folge, dass der individuelle Fall, insbesondere auf anlegerbezogener Ebene nicht nur vernachlässigt, sondern hierzu auch unschlüssig vorgetragen wird und die Grenzen der Wahrheitspflicht nach § 138 der Zivilprozessordnung nicht mehr gewahrt werden. Konkreter Vortrag zum notwendigen Fallgeschehen erfolgt oftmals nicht oder widersprüchlich. Hierzu nur einige Beispiele mit Originalzitaten aus Entscheidungen, bei denen Klagen gegen Vermittler abgewiesen worden sind:

Klage gegen Vermittler/Berater abgewiesen

„Für den Senat drängt sich nach alldem der Eindruck auf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers – der nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diesen angeschrieben und zu einem Vorgehen gegen die Beklagte überhaupt erst veranlasst hat – seine namens und in Vollmacht des Klägers angefertigten Schriftsätze aus Textvorlagen zusammengestellt hat, denen der notwendige tatsächliche Bezug zu dem Lebenssachverhalt des vorliegenden Falles fehlt. Dieser Eindruck gibt Anlass, den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass die Partei im Zivilprozess gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen hat.“ (OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 11 U 66/17). „Dem Vortrag fehlt überdies ersichtlich der Bezug zum vorliegenden Einzelfall. Die Prozessbevollmächtigten haben in verschiedenen anderen Prozessen textbausteinartig genau die gleiche Behauptung vorgetragen” (OLG Celle, Urteil vom 26. Januar 2017 – 11 U 96/16 –). „Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich entsprechend der hier praktizierten Klageschablone bereits die ursprüngliche Darstellung der Anbahnungsgespräche – weitab von einer strukturierten, aus sich heraus nachvollziehbaren Schilderung des äußeren Ablaufs und der inhaltlichen Einzelheiten der einzelnen Unterredungen oder gar signifikanter Details – im Wesentlichen nur aus Textbausteinen zu angeblichen Aussagen des Vermittlers zusammensetzt und auch die schrittweise Umstellung des Klagevortrags einem Textmuster entspricht, das in gleicher Weise offenbar auch in (den) Parallelverfahren verwendet wird” (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 4 U 72/14 –). „Der aus dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2014 ignoriert weiterhin die Besonderheit des Verfahrens” (OLG München, Beschluss vom 05. August 2014 – 19 U 1422/14 –). „Vorliegend fehlt es im Übrigen an jedem konkreten fallbezogenen Vorbringen, und es ist weder Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aus irgendwelchen Anlagen zusammenzusuchen, noch Aufgabe des Gegners, ohne substantiiertes Klagevorbringen seinerseits konkrete Einzelheiten zu dem Vertragsverhältnis mit den Klägern vorzubringen“ (LG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2014 – 5 O 58/14 –, Rn. 67, juris). „Die Herrn F. diesbezüglich in den Mund gelegten Äußerungen sind textgleich mit den Äußerungen, die in dem Parallelverfahren mit dem Az. 6 U 189/09 ein Angestellter der A-Bank getätigt haben soll. Die Verwendung von Standardtextbausteinen durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die auch in dem Parallelverfahren den Anleger vertreten, ersetzt nicht einen auf die konkreten Verhältnisse zugeschnittenen Tatsachenvortrag. Nur dieser kann Grundlage für eine Verurteilung oder Gegenstand eines Beweisantrags sein.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. März 2011 – I-6 U 201/09 –, Rn. 78, juris)

Die richtige Prozesstaktik ist entscheidend

Bei solchen mit Textbausteinen gefertigten Klagen ist die Wahl der richtigen Prozesstaktik entscheidend. Nachvollziehbar ist der Vermittler bemüht, seine Beratungsleistung als richtig zu rechtfertigen und entsprechend vorzutragen. Dies kann aber auch schädlich sein, wenn hierdurch erst Umstände offenbart werden, die die Gegenseite nicht mehr weiß oder eventuell auch nicht kennen sollte. Es sollte daher vorher geprüft werden, ob überhaupt ein ausreichend dargelegter Vorwurf gegeben ist, gegen den man sich überhaupt verteidigen muss. Dann ist Schweigen geboten, um keine Angriffsfläche zu bieten. Am Ende sind es differenzierte Einzelheiten und Feinheiten, die den Ausgang eines Prozesses entscheiden können. Die richtige Prozesstaktik muss bei jedem Einzelfall gewählt werden.

 

Kontakt:

Rechtanwalt Oliver Renner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Charlottenstr. 22 – 24
70182 Stuttgart

Telefon: 0711 23992-0
Fax: 0711 23992-29
E-Mail: o.renner@wueterich-breucker.de
Web: www.wueterich-breucker.de