Vorsorgevollmachten auf dem Prüfstand

Es besteht aktueller Anpassungsbedarf für bestehende Vorsorgevollmachten aufgrund einer Gesetzesänderung – Berater, Betreuer und Bevollmächtigte sollten sich fragen: Sind meine Dokumente schon auf dem neuesten Stand?

Es besteht aktueller Anpassungsbedarf für bestehende Vorsorgevollmachten aufgrund einer Gesetzesänderung – Berater, Betreuer und Bevollmächtigte sollten sich fragen: Sind meine Dokumente schon auf dem neuesten Stand?

Im Juli letzten Jahres wurde das „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ verabschiedet. Die gesetzliche Neureglung dient der Schließung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 im Betreuungsrecht festgestellten Schutzlücke.

Diese nicht nur von den Medien weitestgehend nicht beachtete Gesetzesänderung bringt es mit sich, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit viele in der Vergangenheit errichtete Vorsorgevollmachten nicht mehr auf dem neuesten Stand sind.

Wir befragten dazu den Fachanwalt für Medizinrecht Gerald Scholz.

Welche Schutzlücke hatte der Gesetzgeber ausgemacht?

RA Gerald Scholz: Nach altem Recht konnte der Betreuer oder Bevollmächtigte eine ärztliche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung“, also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. In den Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen, eine „freiheitsentziehende Unterbringung“ also nicht geboten ist, konnte auch die notwendige Behandlung nicht erzwungen werden, beispielsweise im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts.

Wie ist dieses Problem jetzt neu geregelt?

Scholz: Um diese Schutzlücke zu beheben, wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden künftig an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben.“

Welche Konsequenzen hat die neue Regelung für die Praxis?

Scholz: „Das neue Gesetz trennt jetzt die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der Einwilligung in eine (vorangehende) freiheitsentziehende Unterbringung in zwei selbständige Vorschriften mit jeweiligem richterlichem Genehmigungsvorbehalt.

Bisher war eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur in einer geschlossenen Anstalt möglich. Mit der Neureglung und der Neuschaffung des §1906a BGB ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme zukünftig in einem Krankenhaus möglich.

In allen Vorsorgevollmachten, die seit Ende Juli 2017 erstellt wurden, sollte diese Regelung eigentlich bereits enthalten sein.

Fehlt diese Neureglung in bereits bestehenden oder auch neu errichteten Vorsorgevollmachten, wird zukünftig in den genannten Situationen ein Betreuungsverfahren notwendig, trotz bestehender Vorsorgevollmacht!“

Wer informiert die Betroffenen über die notwendige Aktualisierung?

Scholz: Genau in solchen Situationen wird greifbar, wie wichtig ein professioneller Update-Service in der Praxis ist.

Gespräche mit Kooperationspartnern, Anwälten und Interessenten lassen vermuten, dass viele Bürger weder über diese Änderungen informiert noch dass deren Dokumente dem aktuellen Stand angepasst wurden oder dies in nächster Zeit erfolgen wird. Üblicherweise endet mit der Aushändigung der Originaldokumente der Auftrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vollmachtgeber selbst dafür verantwortlich, seine Dokumente sowohl privat als auch rechtlich auf dem aktuellen Stand zu halten. Doch Hand aufs Herz: Welcher Kunde erfährt davon? Wer sucht selbst nach solchen Informationen? Und, wer beschafft sich selbst den passenden Nachtrag?

Mit dem im Dezember 2017 beispielsweise von der Deutschen Vorsorgedatenbank AG ausgerollten Update-Service erhielten alle Kunden des Unternehmens die Möglichkeit, diese Anpassung an die neue Rechtsprechung per anwaltlich erstellten Nachtrag und ohne Mehrkosten für die hinterlegten Vorsorgevollmachten durchzuführen. Davon haben inzwischen über 80 Prozent der angeschriebenen Personen Gebrauch gemacht.

 

Kontakt:

Matthias Schmutzler
Vorstand
DV Deutsche Vorsorgedatenbank AG
Zwickauer Str. 25
08393 Meerane

Tel: 03764 5396704
E-Mail: info@deutschevorsorgedatenbank.de
Web: www.deutschevorsorgedatenbank.de