Wenn beim Makler der Haussegen schief hängt

Jedes Jahr werden mehr als 150.000 Ehen geschieden. Eine Ehe hält heute durchschnittlich nur noch 15 Jahre. Kommt es beim Makler zur Trennung, dann kann es kompliziert werden. Die Maklerfirma oder der Maklerbestand können zum Spielball der Vermögensauseinandersetzung werden…

Jedes Jahr werden mehr als 150.000 Ehen geschieden. Eine Ehe hält heute durchschnittlich nur noch 15 Jahre. Kommt es beim Makler zur Trennung, dann kann es kompliziert werden.  Die Maklerfirma oder der Maklerbestand können zum Spielball der Vermögensauseinandersetzung werden.

Anfragen zu einer Wertermittlung für die Maklerfirma oder den „Bestand“ in Verbindung mit dem der juristischen Vermögensauseinandersetzung häufen sich. Es gibt dabei keinen Unterschied zwischen Maklerinnen und Makler, die davon Gebrauch machen wollen oder müssen. Und dann wird es kompliziert.

Nur selten ist in der Branche die Gütertrennung als Schutz vor späteren Auseinandersetzungen der Ehepartner oder als Schutz vor Gläubigern anzutreffen, auch wenn Berater bei der Existenzgründung die Gütertrennung als Schutz empfehlen. Die auf Familienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwältin Anita Hillesheim erklärt:

„Die Gütertrennung besagt zunächst, dass jeder Partner das behält, was er/sie gekauft hat. Gemeinsam gekaufte Gegenstände müssen aber weiterhin einvernehmlich aufgeteilt werden, wenn es zu einer Trennung der Ehe kommen sollte. Es ist aber ein Irrtum zu glauben, dass die Gütertrennung einen Schutz gegenüber Gläubigern darstellt. Dem ist nicht so. Nur die Ansprüche gegen den Ehepartner können reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.“

Link: http://kanzlei-anita-hillesheim.de

Hillesheim macht damit darauf aufmerksam, dass sowohl bei gesetzlichem Güterstand als auch bei Gütertrennung kein Ehepartner für die Verbindlichkeiten seines Partners haftet. Gläubiger können ihre Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend machen. Jedoch haben Zahlungsansprüche gegenüber Ehepartnern erhebliche Auswirkungen auf untereinander bestehende Ansprüche, zum Beispiel im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleiches, welcher im gesetzlichen Güterstand im Falle der Scheidung durchzuführen ist.

Maklerfirma oder Kundenbestand wird zum Streitobjekt

Ein Fall aus der Praxis:  Makler Karl J. (Name geändert), seit 15 Jahren verheiratet, gründete vor zwölf Jahren seine Makler-GmbH. Seine Ehefrau arbeitet in der Firma mit. Bei Trennung der Ehe wurde über das sogenannte Zugewinnausgleichsrecht auch die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns, darunter fällt auch die Maklerfirma mit mehr als zehn Angestellten, einbezogen.

Der gesetzliche Anspruch führte nicht nur zu komplizierten Vermögensauseinandersetzungen der Ehepartner sondern auch zu einer akuten Gefährdungssituation für die Firma. Wie soll ein Unternehmen in dieser Konstellation getrennt werden? Natürlich ist es möglich Anteile einer Makler-GmbH zu verkaufen und einen neuen Gesellschafter mit an Bord zu holen. Aber passt dies zur Firma? Bekommt man den gewünschten Preis für die Anteile? Oder ist es besser mit dem Verkauf eine Aufspaltung der GmbH vorzunehmen? Fragen über Fragen.

Es besteht in Situationen wie diesen nicht nur die Gefahr, dass gemeinsames Eigentum über den Umweg der öffentlichen Zwangsversteigerung veräußert werden muss. Es gibt auch die Gefahr der Überforderung einer zum Zugewinn gehörenden Firma eines der Ehepartner. Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Firma oder Sinnhaftigkeit von Aufspaltungen von Gesellschaftsanteilen muss der ausgleichberechtigte Ehepartner nicht nehmen.

Spielen nur Emotionen eine Rolle, kommt die Vernunft oft zu kurz. So auch hier. Ansich müsste der oder die Ausgleichsberechtigte ein Interesse daran haben, dass eine wirtschaftlich vernünftige Regelung gefunden wird. Aber auch die Motivation, den Noch-Ehepartner zu ruinieren, wird in die Waagschale geworfen. Zwangsverkäufe bei Immobilien oder Firmen haben immer den Nachteil, dass dabei Kapital vernichtet wird und nicht zuletzt auch hohe Kosten für Rechtsanwälte und Notare entstehen.

Bewertung der Maklerfirma/des Bestandes

Im Rahmen des Vermögensausgleichs stellt sich auch die Frage nach der Bewertung der Maklerfirma oder des Kundenbestandes. Für die Wertermittlung gibt es eine Reihe von gesetzlichen Grundlagen, die aber nicht in jedem Fall für Maklerunternehmen passend sind. Kompliziert wird es dadurch, dass der Wert erst bei einem Verkauf ermittelt und dann realisiert wird. Dieser findet hier jedoch nicht statt und es gilt einen passenden „Mittelweg“ zu finden.

Zunächst ist anzumerken, dass es zur Feststellung von Unternehmens-werten bei Maklern keine gesetzlich definierte beziehungsweise allgemeinverbindliche Methode gibt. Dies trifft im Besondern für Maklerunternehmen oder deren Asset, die vertraglichen Konstellationen zwischen Versicherungsmakler und Kunde sowie den Produktgebern (üblicherweise „Maklerbestand“ benannt) zu.

Steuerberater oder mit der Materie der Versicherungsmakler wenig vertraute Wirtschaftsprüfer greifen oft auf das nach §§199 ff. BewG „vereinfachte Ertragswertverfahren“ zurück. Hierbei wird, abgekürzt zusammengefasst, das Betriebsergebnis der letzten drei oder fünf Jahre zu Grunde gelegt. Nach Abzug des angesetzten Ertragssteuersatzes wird über eine Gesamtsumme ein durchschnittliches Betriebsergebnis ermittelt.

Der über diesen Weg ermittelte Unternehmenswert stellt einen Barwert dar. Die in den künftigen Perioden anfallenden auskehrbaren Ergebnisse müssen auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Hierfür ist von einem Kapitalisierungszinssatz auszugehen. Für das Ertragswertverfahren setzt sich dieser in der Regel aus dem Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Und genau darin entsteht bei Maklerfirmen ein Problem.

Für eine hinreichende Wertbestimmung bei Maklerunternehmen und Maklerbeständen ist ein modifiziertes Wertermittlungsverfahren zu empfehlen, was neben den betriebswirtschaftlichen Kenngrößen, vor allem dem Ertrag, auch die für einen Verkauf relevanten qualitativen Faktoren berücksichtigt.

Gerichtliche Auseinandersetzung oder außergerichtliche Einigung

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um den Zugewinn wird in einem gesonderten Vorverfahren der Unternehmens- oder Bestandswert festzustellen sein. Dafür werden vorliegende oder vorgelegte Expertisen herangezogen. Driften deren Ergebnisse weit auseinander, beauftragt das Gericht eigene Gutachter.

Man kann bei den Fragen der Bewertung gut vorankommen, wenn solche Bewertungen transparent und nachvollziehbar sind. Sobald der Eindruck entsteht, dass die eine Seite die andere übervorteilen will, kann so eine Einigung schnell scheitern. Es gilt also mit Geduld und Offenheit an einer außergerichtlichen Einigung zu arbeiten, da sich diese für beide Seiten auch geld- und kräftemäßig rechnen kann.

Vor der Trennung klug sein ist besser

Idealerweise lassen sich Unternehmer bereits vor der beabsichtigten Eheschließung zu den Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen beraten. Dieser Schritt kann jederzeit auch noch im Laufe der bereits bestehenden Ehe erfolgen.

Abgestellt auf die aktuelle Lebenssituation der Eheleute kann und sollte eine für die Bedürfnisse beider Ehegatten zugeschnittene notarielle Vereinbarung geschlossen werden, mit individueller Zielrichtung beispielsweise auf die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich oder eine Vereinbarung sogenannter modifizierter Zugewinngemeinschaft unter gleichzeitiger Regelung etwaiger Unterhaltsansprüche im Trennungsfall usw.

Eheverträge mögen emotional ein Bremsklotz sein, können aber auch einen unternehmensschützenden Beitrag leisten. Je mehr Details für mögliche Eventualitäten darin geregelt werden, umso besser ist es. Natürlich ist das Thema emotional sensibel. Doch herrscht Vertrauen kann auch geregelt werden, was geschehen soll, wenn die Liebe vergeht, Krankheit oder Tod eintritt. Der Abschluss eines Ehevertrages mit Blick auf die individuelle Lebensplanung ist in „guten Zeiten“ jedenfalls unproblematischer als bereits in einer Krisensituation, in welcher jede Partei auf ihren eigenen Vorteil bedacht ist.

 

Kontakt:

Dr. Peter Schmidt
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