Beiläufige Erkenntnisgewinne am Rande des § 34 GewO
VersicherungsJournal.deDie Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. hat sich mit einem neuen E-Book darum verdient gemacht, einen Überblick über den § 34 GewO zu geben. Eher nebenbei werden zudem bemerkenswerte Denkanstöße grundsätzlicher Art geliefert.
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