Satzung / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) und ist unter
dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 74193 Schwaigern.
1.3 Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich über das Gebiet der Europäischen Union.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

2.1 Der Verein hat folgende Aufgaben:
a) Wahrung der Interessen selbständig tätiger Gewerbetreibender, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler sowie
sonstiger kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) gegenüber staatlichen Organen und anderen
Organisationen sowie der Öffentlichkeit;
b) Laufende Betreuung, Information und Beratung der Mitglieder in Fragen der Berufs- und
Unternehmensabsicherung sowie deren Haftung;
c) Schaffung neuer Absicherungsbausteine und -konzepte auch für Produkte, für die es noch keine, oder unzureichenden
Deckungsschutz gibt und die Verbesserung bestehender Konzepte;
d) Förderung des Schutzes selbständig tätiger Gewerbetreibender, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler sowie
sonstiger kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) gegen Haftungsansprüche von Kunden aus deren laufender
Beratungs-, Vermittlungs- und sonstiger Tätigkeit;
e) Beratung selbständig tätiger Gewerbetreibender, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler sowie sonstiger
kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) in allen Fragen zu geeigneten Maßnahmen im Zusammenhang mit a) – d).

Zu den in den Buchstaben a) – e) benannten Unternehmen usw. gehören auch Vereine und sonstige
Organisationseinheiten ungeachtet ihrer Rechtsform. Zu den vorbenannten Aufgaben zählen auch die Wahrung der
Interessen, Betreuung, Information und Beratung, die Schaffung und Verbesserung von Absicherungskonzepten, die
Förderung des Schutzes vor Haftungsansprüchen und die allgemeine Beratung der Organe und Mitarbeiter dieser
Unternehmen sowie der Vereine und sonstigen Organisationseinheiten sowie der Familienmitglieder dieser Organe und
Mitarbeiter.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können mit anderen Institutionen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit abgeschlossen
oder Fusionen eingegangen werden. Dies kann z. B. geschehen in Gestalt von Rahmenvereinbarungen und
Gruppenversicherungen zu Sonderkonditionen und –bedingungen.
2.2 Ein wirtschaftlicher Zweck des Vereins ist ausgeschlossen. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und
konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können selbständige Gewerbetreibende, Finanzdienstleister, Versicherungsmakler gem. § 93 ff. HGB, alle
sonstigen selbständigen Versicherungsvermittler gem. § 84 ff. HGB sowie sonstige kleinere und mittlere Unternehmen
(KMU) werden. Mitglieder werden können auch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und die Inhaber von
entsprechenden juristischen Personen, Vereinen und sonstigen Organisationseinheiten ungeachtet ihrer Rechtsform
sowie Organe und Mitarbeiter dieser Unternehmen, Vereine und sonstigen
Organisationseinheiten nebst deren Familienmitgliedern. Mitglied werden können auch natürliche Personen, die aus
Gründen ihrer Berufsausübung sich fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Finanzdienstleistungs- oder
Versicherungsbranche oder im Zusammenhang mit kleineren und mittleren Unter- nehmen (KMU) erworben haben,
sowie Studenten gegen Nachweis des Studiums (z.B. Immatrikulationsbescheinigung).
3.2 Der Verein besteht aus persönlichen, ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
3.3 Die persönliche Mitgliedschaft kann nur erworben werden von den in 3.1. genannten natürlichen Personen, die sich aus
Gründen der dort genannten Berufsausübung die dort genannten Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben.
3.4 Ordentliche Mitglieder können Unternehmen, Selbständige, Freiberufler sowie geschäftsführende Gesellschafter von
juristischen Personen gem. Abs. 1 werden.
3.5 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen werden, die den
Zweck des Vereins in verschiedener Weise fördern und unterstützen.
3.6 Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen. Der Vorstand
hat jede Mitgliedsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Bei der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Person kann auch mehrere Mitgliedschaften erwerben. Die Aufnahme von
persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der 3/4-
Mehrheit aller persönlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag genannten Termin und gilt für die Dauer eines Jahres. Die
Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend, wenn das Mitglied nicht mindestens 3
Monat vor Ablauf des Jahres seinen Austritt erklärt. Die Mitgliedschaft endet des Weiteren durch Tod, Aufhebung im
gegen- seitigen Einvernehmen oder Ausschluss aus dem Verein. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum
Ende der Mitgliedschaft seine Beiträge zu zahlen.
4.3 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch den Vorstand aus
wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a) bei Satzungsverletzungen,
b) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird,
c) bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines,
d) bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- strafe; bei juristischen Personen, Körperschaften und
Vereinigungen auch bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen,
e) und bei Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im Aufnahmeantrag.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung desselben die
Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht
die Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bestehen. Im Falle eines Ausschlusses bleibt die
Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bestehen.
4.4 Persönliche Mitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und ggf. Gebühren erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließt. Über Veränderungen der in der Beitragsordnung (Stand
01.2007) genannten Beiträge beschließt der Vorstand. Soll einer der dort genannten Beiträge der Höhe nach mehr als
verdoppelt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten

6.1 Die persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, die
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
6.2 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder, jedoch keinen
Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder bilden höchstens 16 örtliche
Sektionen nach dem jeweiligen Bundesland, in dem die betreffenden Mitglieder geschäftsansässig sind. Jede Sektion hat
je angefangene tausend Sektionsmitglieder eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht wird ausgeübt
von einem Sektionssprecher, der aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Näheres kann die Sektion in einer eigenen Sektionssatzung festlegen, die ggf. mit einfacher Mehrheit aller betreffenden
ordentlichen Mitglieder beschlossen werden kann. Diese Sektionssatzung darf nicht in Widerspruch zu dieser Satzung
stehen und keine Bestimmungen enthalten, die solcher dieser Satzung entgegenstehen.
6.3 Alle persönlichen Mitglieder haben während der Dauer ihrer Mitgliedschaft das Recht, die
Vereinsbezeichnung zu führen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst Beschlüsse, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung
überlassen sind.
8.2 Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten
und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. §26 BGB). Im Innenverhältnis
soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. Der Vorstand ist von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
8.3 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden sollen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse durch
Einholung schriftlicher Stellungnahmen fassen. In dringenden Fällen genügt die telefonische oder telegrafische
Äußerung der Vorstandsmitglieder.
8.4 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
8.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet nach der Wahl, gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines
gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Die
Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
8.6 Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Festlegung der Vergütungen obliegt der
Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über
a) Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung
b) die Vergütungen des Vorstandes
c) die Jahresberichte
d) die Rechnungslegung
e) die Änderung der Satzung
f) die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern und (gegebenenfalls) Ausschluss von Mitgliedern.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muss alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anstatt schriftlich
kann sie nach freiem Ermessen des Vorstands auch per Email und dort, wo keine Emailadresse bekannt ist, per Telefax
einberufen werden. Entscheidet sich der Vorstand zu einer solchen elektronischen Einberufung, so verschickt er die
elektronische Einladung fünf Wochen vor der
Mitgliederversammlung. Erhält der Vorstand dabei eine Meldung, nach der die elektronische Einladung das Mitglied
nicht erreicht haben könnte, lässt er dem Mitglied unverzüglich eine schriftliche Einladung zukom- men oder sorgt auf
abweichende Art dafür, dass das Mitglied Kenntnis von der Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung erhält. Diese
Vorsorge trifft der Vorstand auch, wenn ihm we- der Email- noch Faxadresse vorliegen oder die vorliegende Adresse
erkennbar unvollständig oder fehlerhaft ist. Der Vor- stand ist dabei im Rahmen der gebotenen Vorsorge aber nicht
verpflichtet, unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben. Die Einberufung kann auch zusätzlich über die
verbandsinterne Zeitschrift erfolgen.
9.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet, dass der Vorsitzende des Vorstandes vorher bestimmt. Jedes persönliche Mitglied und jeder
gemäß § 6 Abs. 2 stimmberechtigte Sektionssprecher hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ein
persönliches Mitglied oder Sektionssprecher kann einem anderen persönlichen Mitglied bzw. Sektionssprecher
Stimmrechtsvollmacht erteilen.
9.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Für Satzungsänderungen,
Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereines ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem
weiteren Vorstand, der die Protokollführung übernommen hat, zu unterzeichnen ist.
9.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vor- stand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es
erfordert oder wenn 1/4 der persönlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
9.6 Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können alle persönlichen Mitglieder stellen. Sie können nur dann auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der ordentlichen Versammlung schriftlich
eingereicht worden sind und es sich nicht um Anträge handelt, die eine Satzungsänderung oder ähnlich bedeutende
Auswirkungen zur Folge hätten. Diese Frist gilt nicht für Vorstandsmitglieder.
9.7 Zu der Mitgliederversammlung haben alle nach der Satzung stimmberechtigten Personen und geladenen Gäste
Zutritt.

§ 10 Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das gesamte Vermögen mit der Auflage, das
erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken zu verwenden, an eine durch die
Mitgliederversammlung zu bestimmende geeignete Einrichtung. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist hierbei
einzuholen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen
Satzungsstelle nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige
zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 12 Redaktionelle Änderung der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Änderung der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erforderlichen oder
sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Fassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Schwaigern, 22.12.2004. Erste
Änderung: Schwaigern, 03.01.2005. Zweite Änderung: Schwaigern, 21.02.2005. Dritte Änderung: Schwaigern, 20.12.2012.

bis 3 Wochen vor Beginn Stornierung

kostenfrei

bis 2 Wochen vor Beginn

25% der Gesamtvergütung bzw.
Teilnahmegebühr

bis 1 Woche vor Beginn

50% der Gesamtvergütung bzw.
Teilnahmegebühr

weniger als 1 Woche vor Beginn

100% der Gesamtvergütung bzw.
Teilnahmegebühr

(3) Sollten sie für mehrere Personen gebucht haben, gelten diese Stornierungsbedingungen gegenüber jeder einzelnen Person.

(4) Bei einem Coaching-Abbruch durch sie wird das volle Honorar fällig.

(5) Bereits von uns für den Auftrag gebuchte Hotel- und Reisekosten (Flugzeug, Bahn und/oder Leihwagen) werden bei einer Stornierung in voller Höhe von ihnen erstattet.

11. Stornierung des (Online-) Coachings durch den Coach

(1) Wir sind berechtigt, ein Gruppen-(Online-)Coaching oder Coaching-Programm auch kurzfristig abzusagen, falls sich nicht die Mindestanzahl Teilnehmer angemeldet hat.

(2) Ebenfalls sind wir berechtigt, ein (Online-) Coaching (1:1 oder für Gruppen) abzusagen, falls der Referent kurzfristig erkrankt und kein Ersatz gestellt werden kann.

(3) In den Fällen 1 und 2 versuchen wir zunächst einen Ersatztermin zu finden. Ist dieses nicht möglich, erhalten sie die Teilnahmegebühr zurück. Weitergehende Kosten, wie Übernachtungs- und Reisekosten, die ihnen angefallen sind, werden nicht übernommen.

(4) Verhält sich ein Teilnehmer vertragswidrig, indem er gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, haben wir das Recht, ihn vom (Online-) Coaching und Coaching-Programms auszuschließen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Teilnehmer den Ablauf des (Online-) Coachings/Coaching-Programms stört und es auch nach einer Aufforderung
nicht unterlässt oder wenn ein Teilnehmer sich wiederholt nicht an getroffene Verabredungen (z.B. Terminabsprachen) hält. In diesem Fall werden keine Kosten zurückerstattet.

4. Teil – Rechte und Pflichten des Kunden

12. Zugang zum Coaching-Programm

(1) Es handelt sich um einen personenbezogenen und nicht übertragbaren Zugang zum Coaching-Programm, Online-Kurs oder zu digitalen Produkten. Ein Versand von Waren erfolgt nicht.

(2) Die im Zuge der Registrierung versendeten Anmeldedaten (Benutzername, Passwort etc.) sind von ihnen geheim zu halten und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.

(3) Tragen sie Sorge dafür, dass der Zugang und die Nutzung ihrer Benutzerdaten ausschließlich durch sie erfolgt. Sofern Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass unbefugte Dritte von ihren Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, teilen sie uns das unverzüglich mit, damit wir eine Sperrung bzw. Änderung vornehmen können.

(4) Wir können ihren Zugang vorübergehend oder dauerhaft sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie gegen diese AGB und/oder geltendes Recht verstoßen, verstoßen haben oder wenn wir ein sonstiges berechtigtes, erhebliches Interesse an der Sperrung haben. Bei der Entscheidung über eine Sperrung werden ihre berechtigten Interessen angemessen berücksichtigen.

(5) Ein Anspruch auf den Zugang besteht erst nach erfolgter Bezahlung des digitalen Produktes.

(6) Wenn sie Fragen zur Nutzung der erworbenen Leistungen haben oder der Zugriff nicht funktioniert, können sie sich an meinen Support wenden (info@vsav.de).

13. Nutzungsrechte an den digitalen Inhalten oder den Unterlagen aus dem
Coaching/Coachings/Trainings-Programm

(1) Audio-, Video- und PDF-Dateien und sonstige Unterlagen dürfen nur von ihnen und nur für die eigene Nutzung abgerufen (Download) und ausgedruckt werden. Nur in diesem Rahmen sind der Download und der Ausdruck von Dateien gestattet. Insoweit dürfen sie den Ausdruck auch mit technischer Unterstützung Dritter (z. B. einem Copyshop) vornehmen lassen. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte an den Dateien und Unterlagen der Auftragnehmerin vorbehalten. Das bedeutet, dass die Muster und Unterlagen und auch das vermittelte Wissen Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen, weder kostenlos noch kostenpflichtig. Auch sind die Unterlagen nicht für den Beratungseinsatz zulässig.

(2) Daher bedarf insbesondere die Anfertigung von Kopien von Dateien oder das Ausdrucken für Dritte, die Weitergabe oder Weitersendung von Dateien und Unterlagen an Dritte oder die sonstige Verwertung für andere als eigene Studienzwecke, ob entgeltlich oder unentgeltlich, während und auch nach Beendigung der Veranstaltung der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

(3) Die auf den Unterlagen aufgeführten Marken und Logos sind Eigentum der VSAV e.V. und genießen Schutz nach dem Urhebergesetz. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugänglichen Unterlagen und Dateien nur in dem hier ausdrücklich gestatteten oder Kraft zwingender gesetzlicher Regelung auch ohne die Zustimmung von mir erlaubten Rahmen zu nutzen und unbefugte Nutzungen durch Dritte nicht zu fördern. Dies gilt auch nach Beendigung, Widerruf oder Kündigung der Teilnahme.

(4) Nutzungsformen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erlaubt sind, bleiben von diesem Zustimmungsvorbehalt selbstverständlich ausgenommen.

14. Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogenen Daten

(1) Zur Durchführung und Abwicklung einer Buchung benötigen wir von ihnen die folgenden Daten:

  • Vor- und Nachname
  • Adresse
  • E-Mail-Adresse
  • bei Unternehmern auch Firmenname und USt-ID Nr.

Welche konkreten Daten zwingend erforderlich sind, ergibt sich aus den Pflichtfeldern je nach Produkt.

(2) Bei kostenpflichtigen Leistungen müssen die Angaben zum Namen, insbesondere zum Unternehmensnamen, korrekt sein. Gleiches gilt für die Anschrift. Die Rechnungen werden auf Basis dieser Angaben erstellt. Sollten hier Korrekturen erforderlich werden, kann dies zu Mehraufwand führen, den wir in angemessener Höhe berechnen werden.

(3) Bei einer Änderung der persönlichen Angaben, vor allem bei einem Wechsel der E-Mail-Adresse, teilen sie dieses bitte umgehend per E-Mail an info@vsav.de mit.

15. Eigene Vorhaltung geeigneter IT-Infrastruktur und Software

Sie sind für die Bereitstellung und Gewährleistung eines Internet-Zugangs (Hardware, Telekommunikations-Anschlüsse, etc.) und der sonstigen zur Nutzung von Onlineangeboten von uns notwendigen technischen Einrichtungen und Software (insbesondere Webbrowser und PDF-Programme wie z. B. Acrobat Reader®, Zoom/Teams) selber und auf eigene Kosten sowie auf eigenes Risiko verantwortlich.

16. Allgemeine Hinweise zum Coaching-Programm/Coaching durch den Coach

(1) Das Coaching-Programm beruht auf Kooperation.

(2) Die Teilnahme am Coaching-Programm setzt eigenverantwortliche Lernbereitschaft voraus. Für diese Prozesse können wir keinen bestimmten Erfolg versprechen. Wir sind hierbei lediglich Prozessbegleiter und geben Hilfestellungen, Muster und Anleitungen. Die Umsetzung und das Treffen von Management-Entscheidungen/Entscheidungen obliegt allein dem Auftraggeber.

(3) Sie sind für ihre physische und psychische Gesundheit sowohl während der Sitzung als auch in der Phase zwischen den Terminen in vollem Umfang selbst verantwortlich. Sämtliche Maßnahmen, die sie möglicherweise aufgrund des Coachings durchführen, liegen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Wenn bei ihnen eine psychische Erkrankung vorliegt/ärztlich diagnostiziert wurde, dann fragen sie bitte Ihren Arzt, ob ein Coaching sinnvoll sein kann. Der Coach behalt sich vor, das Coaching in solchen Fällen abzubrechen.

17. Know-how-Schutz und Geheimhaltung

(1) Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass alle Informationen, die sie während unserer Zusammenarbeit über die Art und Weise unserer Leistungserbringung erhalten (von uns entwickelte Ideen, Konzepte und Betriebserfahrungen (Know-how)) darstellen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder aus der Natur der Sache heraus, nach geheim zu halten sind, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Aus diesem Grunde verpflichten sie sich, das Geschäftsgeheimnis zu wahren und über die vorgenannten Informationen Stillschweigen zu wahren.

(2) Im Rahmen einer schriftlich abgestimmten Referenz sind sie berechtigt, über die Art und Weise der Zusammenarbeit mit uns zu sprechen/zu schreiben.

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wirkt über das Ende unserer Zusammenarbeit hinaus.

(4) Nicht von der Geheimhaltung betroffen sind folgende Informationen, die

  • bereits vor Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren,
  • die unabhängig von uns entwickelt wurden,
  • bei Informationsempfang öffentlich zugänglich waren oder sind oder anschließend ohne dein Verschulden öffentlich zugänglich wurden.

(5) Für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig.

5. Teil – Verschwiegenheit und Haftungsregelungen

18. Verschwiegenheit beider Parteien

(1) Wir, die Coaches verpflichten uns, während der Dauer und auch nach Beendigung des Coaching-Programms, über alle vertraulichen Informationen von ihnen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Sie sind verpflichtet, über alle als vertraulich zu behandelnden Informationen, von denen sie im Rahmen der Zusammenarbeit Kenntnis erlangst, Stillschweigen zu bewahren und diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen mit uns, Dritten gegenüber zu verwenden. Dies gilt
auch für alle Unterlagen, die sie von uns im Rahmen des Coaching-Programms erhalten oder auf die sie Zugriff haben.

(3) In Gruppenprogrammen gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für vertrauliche Informationen der anderen Teilnehmer, die sie im Rahmen des Programms über diese erfahren.

19. Haftung für Inhalte

(1) Im Coaching-Programm und unseren anderen Leistungen zeigen wir Muster und/oder Handlungsoptionen auf und gebe ggf. allgemeine Handlungsempfehlungen. Die Umsetzungsverantwortung und das Treffen von Management-Entscheidungen obliegen allein ihnen.

(2) Bei den von uns ausgegebenen Dateien und Dokumenten handelt es sich um Muster, die sie auf Ihren Bedarf anpassen müssen. Eine Haftung für Vollständigkeit und Aktualität dieser Muster wird nicht übernommen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, die Inhalte jederzeit zu optimieren und anzupassen.

20. Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und im Fall einer rechtmäßigen Haftbarkeit maximal bis zu der Höhe des Auftragswertes. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung sie regelmäßig vertrauen dürfen. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Für mittelbare Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung.

(2) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Angebots.

(3) Sämtliche genannten Haftungsbeschränkungen gelten ebenso für unsere Erfüllungsgehilfen.

21. Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Höhere Gewalt ist anzunehmen bei Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Naturkatastrophen, Sturm, Hurrikan, Feuer), bei politischen Ereignissen (Kriege, Bürgerkriege), sowie anderen Ereignisse wie Seuchen, Pandemien, Epidemien, Krankheiten und Quarantäne-Anordnungen durch Behörden, Länder und Staaten.

Die Aufzählungen sind nicht abschließend, auch vergleichbare Ereignisse wie die unter Absatz 1 genannten, fallen unter den Begriff der höheren Gewalt.

(2) Die Partei, die zunächst von dem Ereignis erfährt, informiert die andere Partei zeitnah.

(3) Im Falle einer höheren Gewalt im Sinne von Absatz 1 sind wir uns einig, dass zunächst für die Dauer der Behinderung die Vertragsleistungen ausgesetzt werden. D. h. die Leistungen beider Parteien werden vorerst eingestellt. Bereits im Vorfeld gezahlte Honorare für Beratungen, Events, Kurse etc. verbleiben für diese Zeit beim Auftragnehmer. Müssen durch sie noch Zahlungen geleistet werden, so sind die Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen noch von ihnen zu erbringen. Für noch nicht geleistete Dienstleistungen können sie die Zahlung für den Zeitraum der Vertragsaussetzung pausieren. Nach Beendigung des unvorhersehbaren Ereignisses, wird der Vertrag wiederaufgenommen. Weitergehende mögliche Schäden, trägt jede Partei für sich.

(4) Dauert das Ereignis länger als 6 Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Wochen zum Monatsende in Textform zu kündigen.
Die bereits durch uns erbrachten Leistungen sind von ihnen zu entrichten. Vorab bezahlte Honorare sind von uns zu erstatten. Haben sie eine Zahlung geleistet, die ihnen einen garantierten Platz in einem meiner Events/Kurse sichern sollte, wird diese Gebühr nicht erstattet, da die Gegenleistung ihnen einen Platz zu sichern, durch uns erbracht wurde und unabhängig dafür anfällt, ob das Event/Kurs stattfindet oder nicht. Die darüberhinausgehende Ticketgebühr, Online Kurs Gebühr etc. wird ihnen selbstverständlich erstattet. Auch im Fall dieser Kündigung trägt jede Partei weitergehende Schäden (z. B. Hotelbuchungen, Flugbuchungen etc.) selbst.

(5) Für den Fall, dass das Ereignis länger als 12 Monate andauert, wird der Vertrag aufgelöst. Es wird dann eine Endabrechnung durch den Auftragnehmer erstellt. In dieser Abrechnung werden die Leistungen von uns und Ihre geleisteten Zahlungen aufgelistet. Für den Fall, dass sie noch Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen erbringen müssen, müssen diese innerhalb von 14
Tagen nach Endabrechnungserhalt gezahlt werden. Sollte es zu Ihren Gunsten eine Gutschrift geben, wird ihnen diese innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Endabrechnung bargeldlos ausgezahlt. Die Endabrechnung wird als PDF-Anhang per E-Mail versandt werden. Weitergehende Ansprüche aufgrund der höheren Gewalt sind ausgeschlossen. Jede Partei trägt für sich, die für sie darüber hinaus entstandenen Schäden, selbst.

6. Teil – Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

22. Änderung dieser AGB

Diese AGB können geändert werden, wenn ein sachlicher Grund für die Änderung vorliegt. Das können beispielsweise Gesetzesänderungen, Anpassung meiner Angebote, Änderungen der Rechtsprechung oder eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Bei wesentlichen Änderungen, die sie betreffen, informieren wir sie rechtzeitig über die geplanten Änderungen. Sie haben nach der Information ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Nach Ablauf dieser Frist, sind diese neuen Regelungen wirksamer Vertragsbestandteil geworden.

23. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Änderungen dieser AGB ́s sind unwirksam.

(2) Soweit sie als Verbraucher bei Abschluss des Vertrages Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und entweder zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Auftragnehmer aus Deutschland weg verlegt haben oder Ihren Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz der VSAV e.V. in Schwaigern, Deutschland. Für Kaufleute i.S.d. HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand der Sitz von der VSAV e.V..

(3) Der Auftragnehmer weist sie darauf hin, dass ihnen neben dem ordentlichen Rechtsweg auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zur Verfügung steht. Einzelheiten dazu finden sie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Der VSAV e.V. mit Ihren Marken nehmen nicht an dem
Streitbeilegungsverfahren teil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Der in der Regelung vereinbarte Leistungsumfang ist dann in dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.

Version 2
Stand: Mai 2023