Achtung! Abmahnungen wegen falscher Werbung drohen

Makler und Vermittler sollten sehr korrekt mit ihren Berufsbezeichnungen umgehen. Vor allem das Werben mit vermeintlicher Unabhängigkeit kann riskant sein. Mögliche Folgen sind kostspielige Abmahnungen…

Makler und Vermittler sollten sehr korrekt mit ihren Berufsbezeichnungen umgehen. Vor allem das Werben mit vermeintlicher Unabhängigkeit kann riskant sein. Mögliche Folgen sind kostspielige Abmahnungen.

Die Verlockung ist groß, beim Werben um Kunden vielleicht auch einmal etwas dick aufzutragen. „Ein ehrlicher Makler Ihrer Finanzinteressen“ oder „Empfehlungen vom unabhängigen Experten“ sind gebräuchliche Werbefloskeln, die ein schönes Bild zeichnen sollen. Ein Bild, das Wettbewerbern womöglich aber zu schön gemalt ist. Und die dann mit professioneller anwaltlicher Unterstützung gegen unberechtigte Schönfärberei per kostspieliger Abmahnung vorgehen.

Bei der Berufsbezeichnung oder der Tätigkeitsbeschreibung sollten Versicherungsmakler oder Vermittler sehr genau darauf achten, dass diese richtig sind. Die unzulässige Bezeichnung beispielsweise als Versicherungsmakler stellt für die Abgemahnten nach § 3, 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine unzulässige Werbung dar und beeinträchtige die Interessen von Mitbewerbern aber auch von Verbrauchern. Bei einem Vertragsabschluss muss der Kunde wissen, ob er einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler gegenübersteht. Denn der Makler ist Interessenvertreter des Kunden, ein Vertreter hingegen nicht. Wer sich in Internetportalen oder Branchenverzeichnissen als Versicherungsmakler einträgt, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, handle demnach unlauter.

Bekannt und eskaliert ist ein solcher Streit beim Portal Check24. Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 06.04.2017 – 29 U 3139/16 Check24 die gerichtliche Auflage erteilt, den Kunden beim ersten Kontakt darüber zu informieren, dass das Portal als Makler auftritt. Derzeit ist nach wie vor unklar, wie die gesetzlichen Pflichten aus dem VVG und der VersVermV für Online-Makler und -Vermittler umgesetzt werden können. Jedoch bestehen Pflichten nach dem Urteil des OLG München in Sachen Check24 schon nach aktueller Rechtslage. Es wurden damit erstmals obergerichtlich Pflichten von Online-Vergleichs- und Vermittlungsportalen festgelegt. Hieraus können Rückschlüsse auf andere Bereiche gezogen werden. Die Tätigkeit findet daher nicht im rechtsfreien Raum statt.

Irreführende Werbung kann sehr teuer werden

Dies betrifft aber auch andere Bereiche: Erweckt beispielsweise. ein Versicherungsmakler den Eindruck, er sei berechtigt, eine Prüfung des Sozialversicherungsstatus als Hauptleistung, also ohne Zusammenhang mit einer Versicherungsvermittlung, anzubieten, so ist dies irreführend und damit wettbewerbswidrig. In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Versicherungsmakler dies nicht bedacht und in diesem Sinne irreführend geworben. Er wurde auf Unterlassung solcher Werbung verurteilt (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2009– 4 U 113/09). Es folgte eine kostenpflichtige Abmahnung, die je nach Fall durchaus auch mal vierstellige Summen ausmachen kann. Ärgerlich und für die Bestandskunden zumindest irritierend und ebenfalls kostspielig ist es, wenn der gesamte Werbeauftritt dann im Nachhinein zwingend umgestellt werden muss.

Die Definition von Unabhängigkeit ist eindeutig

Zu beachten ist aber auch, wenn Tätigkeiten vermischt werden. Honorarberater gemäß § 34h GewO beraten unabhängig von einer Vermittlung und werden vom Kunden vergütet. Bei Finanzanlagevermittlern nach § 34f GewO ist dies gerade anders. Finanzanlagenvermittler werden bei Vertragsabschlüssen von den Unternehmen durch  Provisionen vergütet. Daher sind Vermittler abhängig von der Vergütung der Unternehmen. Sie gelten nicht als unabhängig – und dürfen deshalb auch nicht so tun, als wären sie es. Die Definition von Unabhängigkeit ist da eindeutig.

Die Vorschriften der Versicherungsvermittlungsverordnung, der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sowie diejenigen der Gewerbeordnung gelten als Schutzgesetze im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie dem Schutz des Verbrauchers und der Mitbewerber dienen.

Verbraucher sollen sich vor der Beauftragung eines Vermittlers oder Beraters darüber informieren können, ob es sich um abhängige oder unabhängige Vermittler beziehungsweise Berater handelt. Aus diesem Grunde muss zum Beispiel auf der Homepage auch entsprechend auf den richtigen Status werden. Vermischen sich die Angaben über § 34h (Honorarberater) und § 34f (Finanzanlagenvermittler), so kann der Verbraucher vorher nicht erkennen, ob eine wirklich unabhängige Beratung stattfindet oder nicht vielleicht doch das Provisionsinteresse gegenüber einer objektiven Beratung überwiegt. Unabhängigkeit erklärt sich eben nicht nur aus dem Umstand, dass der Vermittler womöglich Produkte mehrerer Anbieter im Koffer hat.

Finanzanlagenvermittler, die sich zu Unrecht als unabhängige Honorarberater bezeichnen, verschaffen sich dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern und führen Verbraucher in die Irre. Auch stellt die Gewerbeordnung bereits klar, dass eine Honorarberatung neben der Finanzanlagevermittlung nicht möglich ist.

Internet-Auftritt und Werbung rechtssicher gestalten

Eine möglichst rechtssichere Gestaltung des Internet-Auftritts und der Werbung sollte daher in jedem Fall vorgenommen werden. Das ist in der derzeitigen Situation gar nicht so einfach. Niemand kann mit letzter Bestimmtheit sagen, wann die gesetzlichen Pflichten aus dem VVG und der VersVermV letztendlich so klar formuliert sind, dass sie eine verlässliche Grundlage für die Handlungsweisen der Marktteilnehmer sind.

In diesem Punkt nun kann man allen Akteuren vor dem OLG München in Sachen Check24 nur dankbar sein. Was auf den ersten Blick wegen der zum Teil unappetitlichen Folgestreitereien zynisch erscheinen mag, ist bei genauerer Betrachtung zumindest im Bereich der rechtssicheren Gestaltung des Auftritts und der Werbung eine sehr wünschenswerte gerichtliche Klarstellung. Kein ernstzunehmender Marktteilnehmer wird zukünftig sorglos oder fahrlässig mit dieser Materie umgehen. Eine solche Klarheit könnte in anderen Bereichen der IDD Regulierungsthematik noch lange Zeit auf sich warten lassen.

 

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