Clever schenken und vererben

Auf höherwertige Erbschaften und Geschenke sind Steuern zu entrichten. Wer etwas übertragen oder hinterlassen möchte, braucht einen guten Berater. Denn mit ein wenig Weitsicht lässt sich der Nachlass klug regeln. Was gibt es dabei zu beachten? Und welche Rolle kann das richtige Finanzprodukt spielen?

Auf höherwertige Erbschaften und Geschenke sind Steuern zu entrichten. Wer etwas übertragen oder hinterlassen möchte, braucht einen guten Berater. Denn mit ein wenig Weitsicht lässt sich der Nachlass klug regeln. Was gibt es dabei zu beachten? Und welche Rolle kann das richtige Finanzprodukt spielen?

Für jede Erbschaft wird Erbschaftssteuer fällig, wenn der Erbe oder Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Für Schenkungen ist Schenkungssteuer zu entrichten. Beides ist im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt.

Steuerklassen und Freibeträge

Dem stehen entsprechende Freibeträge gegenüber, die jeweils von der Verwandtschaftsbeziehung und der Höhe des übertragenen Vermögens abhängen: Für Eheleute liegt er am höchsten, für direkte Nachkommen etwas niedriger, für andere Angehörige und Nichtverwandte ist kaum etwas steuerfrei. Im Falle der Schenkung steht der Freibetrag alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Um ihn optimal zu nutzen, sollte man also frühzeitig planen. Die anzulegende Steuerprogression richtet sich ebenfalls nach dem Verwandtschaftsgrad.

Gestaltungsmöglichkeiten mit Versicherungsprodukten

Die Erbschaftssteuer ist für alles zu entrichten, was einen finanziellen Gegenwert hat. Im Mantel von Renten- und Lebensversicherungen sind Vermögenswerte übertragbar und bieten somit einzigartige Möglichkeiten der Steuergestaltung.
Sie ergeben sich daraus, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person unterschiedlich sein können und die gezahlten Beiträge nicht unbedingt vom Versicherungsnehmer kommen müssen. Der Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist frei wählbar. Zudem dürfen mehrere Personen gemeinsam Versicherungsnehmer sein und die Aufteilung selbst festlegen, beispielsweise zu 50/50 Prozent, oder zu 99/1 Prozent.

Ein Beispiel

Ein Großvater möchte seiner Enkelin einen Teil seines Vermögens außerhalb der gesetzlichen Erbfolge übertragen und bis zu seinem Tod über Vertragsänderungen und Verfügungen mitbestimmen. Dafür werden er selbst und seine Enkelin Versicherungsnehmer einer Police, sie zu 99 Prozent und er zu einem. Versicherte Person ist der Großvater, der die Beiträge in vollem Umfang bezahlt. Die 99 Prozent der Beiträge, die nach Aufteilung seine Enkelin zu entrichten hätte, sind eine Schenkung – es gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Dieser Freibetrag steht nach zehn Jahren wieder zur Verfügung und kann für eine Zuzahlung genutzt werden. Im Fall seines Todes wird die Erbschaftssteuer nur auf „sein“ Prozent des Gesamtbetrages fällig.

Schlau machen und kompetent beraten

Versicherungen bieten durch die flexiblen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung diverse Optionen, um die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung optimal auszuschöpfen. Berater, die Ihre Kunden auf diesem Weg begleiten möchten, sollten sich schleunigst im Detail über die Möglichkeiten informieren.

 

Kontakt:

Heiko Reddmann
HonorarKonzept GmbH
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