Mündelsichere Anlage – Niedrigzinsphase zwingt Betreuer zum Handeln

Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass einem gesetzlichen Betreuer eine Anlage von Geldern des Betreuten auch in nicht mündelsichere Geldanlagen nicht verweigert werden darf. Darauf sollten Vermittler und Anlageberater ihre betroffenen Kunden hinweisen…

Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass einem gesetzlichen Betreuer eine Anlage von Geldern des Betreuten auch in nicht mündelsichere Geldanlagen nicht verweigert werden darf. Darauf sollten Vermittler und Anlageberater ihre betroffenen Kunden hinweisen.

Die niedrigen Zinsen beziehungsweise Renditen auf sichere Anlagepapiere, wie zum Beispiel Bundesanleihen, machen allen Menschen derzeit zu schaffen. Wohlgemerkt: Allen Menschen. Auch denjenigen, die selbst nicht mehr entscheiden können. Das hat nun auch das Augsburger Landgericht erkannt und ein bemerkenswertes Urteil getroffen, auf dessen Konsequenz auch Anlageberater aufmerksam machen sollten.

Demnach soll die Erlaubnis einer nicht mündelsicheren Geldanlage für einen betreuten Menschen einem gesetzlichen Betreuer nur dann verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlage nach Lage des Falls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderläuft. Maßstab für die Ermessensentscheidung – letztlich vom Anlageberater zu beachten – sind Art und Umfang des Vermögens. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis von Anlagesicherheit zum Zwecke der Vermögenserhaltung und Rentabilität, mithin eine optimale Renditeerzielung, zu achten. Ferner zu beachten ist, ob der Betroffene auf die Erträge aus der Anlage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist. Bei einem größeren Vermögen ist eine Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung sinnvoll.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kam das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 25.05.2018 – Aktenzeichen: 54 T 1089/18 zum Ergebnis, dass die vom Betreuer beabsichtigte Anlageform zu gestatten sei. Es handelt sich um die Gestaltung der Anlage eines Teils des Vermögens des Betroffenen, die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwider läuft: „Aufgrund der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase, die es kaum ermöglicht, Gelder fest verzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflationsrate liegt, ist ein Betreuer im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des Vermögens zu finden“, so das Landgericht Augsburg.

Untätigkeit bei der Geldanlage kann mithin nicht mehr mit dem Schlagwort „Mündelsicher“ abgetan werden. Die Niedrigzinsphase verpflichtet vielmehr zum Handeln

 

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