Steueroptimierungen beim Verkauf des Maklerbestandes

Bei den strategischen Fragen, ob der Makler die ganze Firma oder nur einen Teilbestand verkaufen sollte und welches der optimale Zeitpunkt dafür ist, erlangt ein ganz unerwarteter Aspekt besondere Bedeutung: Die Steuern…

Bei den strategischen Fragen, ob der Makler die ganze Firma oder nur einen Teilbestand verkaufen sollte und welches der optimale Zeitpunkt dafür ist, erlangt ein ganz unerwarteter Aspekt besondere Bedeutung: Die Steuern.

Es sind unter den Maklern typischerweise die Geburtsjahrgänge der 1940er und 1950er Jahre, die sich mit dem Verkauf des Bestandes oder der Firma befassen. Es geht um nichts Geringeres als das Lebenswerk – und dafür sollte doch jeder Makler alle Sorgfalt walten lassen, um aus dem Verkaufserlös so gut wie möglich seinen Lebensabend finanzieren zu können. Angesagt ist also ein kluges, strategisches Vorgehen, bei dem der Rat erfahrener Begleiter des Verkaufsprozesses gar nicht hoch genug einzuschätzen ist.

Zwei strategische Überlegungen stehen gleich ganz vorn auf der Agenda: Empfiehlt sich der Verkauf der Firma als Ganzes oder nur eines Teilbestandes? Und zu welchem Zeitpunkt soll der Verkauf erfolgen? Grund für diese Vorüberlegungen sind unter anderem – die erheblichen Steueraspekte. Sie sind alles andere als ein Randthema, die nicht nur die Unterstützung eines Unternehmensberaters, sondern auch des Steuerberaters notwendig machen.

Die Bedeutung des 55. Lebensjahres

Zunächst ist zu klären, ob es um einen kompletten Verkauf einer Maklerfirma (Share deal) wie beispielsweise einer GmbH & Co. KG geht oder um den Verkauf eines Bestandes oder eines Teilbestandes (Asset deal) geht.

Der Verkauf einer kompletten Firma oder eines kompletten Bestandes wird unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich bevorteilt. Und hier kommt das Alter des Verkäufers ins Spiel. Denn der Steuervorteil gilt beispielsweise für verkaufende Makler über dem 55. Lebensjahr. Dann greifen meist Steuerfreibetrag plus Sondersteuersatz, unter dem Strich steht normalerweise dann eine Steuerlast von lediglich etwa 20 Prozent auf den Kaufpreis.

Wird hingegen ein kompletter Bestand schon vor dem 55. Lebensjahr verkauft oder erfolgt nur der Verkauf eines Bestandsanteils, dann ist der Erlös – je nach steuerlicher Situation – voll mit dem sonstigen Einkommen zum entsprechenden Einkommenssteuersatz zu versteuern. Die Maximalversteuerung liegt aktuell bei 47,5 %. Es kann sich also lohnen, mit dem Verkauf eventuell noch bis zum 55. Lebensjahr zu warten.

Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft

Komplexer wird das Thema, wenn der Makler seine Firma als Kapitalgesellschaft verkaufen will. Auch hier ist zu unterscheiden, ob es um einen Komplettverkauf oder nur von Anteilen geht. In der Regel ist beim Anteilseigner für die Verkaufssumme für die Anteile mit einer reduzierten Einkommensteuer, maximal 28,5 Prozent, als Sofortbesteuerung zu rechnen.

Wird der Kaufpreis für die Anteile in Raten oder der Kaufpreis für den Bestand als Leibrente bezahlt, dann sind je nach Situation Sofortbesteuerungen auf den Kaufpreis oder auch eine Besteuerung parallel zum Zufluss zu erwarten. Nach Meinung von Steuerexperten ist auch ein Risiko des Anfallens von Umsatzsteuer zu prüfen und einzukalkulieren.

Verkauf von Personenunternehmen

Auch bei Personenunternehmen kann es insbesondere bei den Modellen mit ratierlicher Kaufpreiszahlung oder versprochener Maklerrente komplizierter werden. Die Vorteile aus einem Gesamtverkauf durch Steuerfreibetrag plus Sondersteuersatz können dann entfallen. Außerdem ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt – obwohl der Kaufpreis ja ratierlich oder als „Rente“ gezahlt wird – eine Sofortbesteuerung des gesamten Kaufpreises fordert.

Die Expertisen von Anbietern der Maklerrente weisen darauf hin, dass man beim zuständigen Finanzamt für den Fall des Verkaufs eines Maklerbestandes oder Teilbestandes mit Ratenzahlungen auch einen Antrag auf ratierliche Versteuerung, also nach dem Zuflussprinzip, stellen kann.

Die vorliegenden steuerlichen Entscheidungen dazu sind leider nicht einheitlich und wohl auch noch nicht vom Bundesfinanzhof ausgeurteilt. Makler sollten deshalb für den Worst Case davon ausgehen ist, dass entweder eine Sofortbesteuerung gefordert wird oder zumindest der Sondersteuervorteil entfällt. Auch in dieser Konstellation gehen Steuerberater häufiger von einem Umsatzsteuerrisiko aus.

Tritt der Fall der Sofortbesteuerung des ratierlichen gezahlten Kaufpreises oder eines Makler-Rentenmodells ein, dann ist von einem erhöhten Bonitätsrisiko für den Käufer wie auch für den Verkäufer auszugehen. Der Käufer muss die Finanzierung des Kaufpreises realisieren und unter Umständen mit einem höheren Preis rechnen. Und der Verkäufer steht beim geschilderten Szenario vor einer höheren Steuersumme als erwartet.

Als Fazit vier Empfehlungen:

  1. Ohne einen kompetenten und mit der Materie vertrauten Steuerberater geht es nicht. Besonders bei Teilverkäufen und Maklerrenten-Modellen kann eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt sinnvoll sein, um die individuelle steuerliche Situation vor einem Verkauf abzuklären.
  2. Oftmals kommt es darauf an, welchen „Namen“ man dem Vorgang gibt. Es ist eben ein Unterschied, ob der Kaufpreis nur über eine gewisse Zeit verteilt gezahlt wird oder ob eine Verrentung stattfindet. Die Finanzämter machen in deren Bewertung oft Unterschiede, die zu berücksichtigen sind.
  3. Es empfiehlt sich, im Kaufvertrag (vom Notar) nicht nur eine Gesamtsumme für den Kaufpreis aufzunehmen. Der Steuerberater errechnet, welche Teilsummen (für Anteile und Bestand) aufgenommen werden und welche steuerlichen Folgen (Höhe, Sondersteuer, Einmalversteuerung, Zuflussprinzip) sich daraus ergeben.
  4. Wer keine Überraschungen erleben will, der bespricht die steuerlichen Folgen eines Verkaufs oder Kaufs relativ früh im Prozess der Nachfolgeplanung. Tipps von Kollegen aus den sozialen Medien sind dabei selten hilfreich – der Rat von Unternehmens- und Steuerberatern dafür umso mehr.

 

Kontakt:

Dr. Peter Schmidt
Consulting & Coaching –
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