Vermittler von Fondspolicen unter BaFin-Aufsicht?

Irgendwie mussten wir schmunzeln und an diese Geschichte denken, als uns die überraschend starke Resonanz zu unserer Empfehlung zum Thema Fondspolicen und § 34f Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 GewO Registrierung bewusst wurde. Es ging zwar in unserem Rat nur um eine Vorsichtsmaßnahme, aber die Heftigkeit der Reaktionen zeigt doch, wie nervös manche bei dem Wort „Regulierung“ werden – und im Geheimen unsere Argumentation nachvollziehen können.

Unlängst hatte eine VSAV-Pressemitteilung im Vermittler- und Beratermarkt für Unruhe gesorgt. Darin hatte der VSAV die Vermutung geäußert, dass Fondspolicen-Vermittler im Zuge weiterer Regulierungen womöglich unter die Zulassungsbedingungen des § 34f GewO fallen könnten. Das rief einen anderen Verband auf den Plan, der sich genötigt sah, der VSAV Vermutung und dem vorausschauenden Rat vehement zu widersprechen. Wer hat Recht? Die Antwort: Alles ist unklar und nur wer vorbereitet ist, ist souveräner und qualifizierter im Falle eines Falles.

Die Aufregung war plötzlich groß, nachdem der VSAV in einer Pressemitteilung Überlegungen anstellte, die Vermittler von Fondspolicen könnten demnächst vielleicht die Zulassung nach § 34f 1 GewO benötigen. Ein Verband erhielt nach eigenen Angaben so viele Anfragen, dass er seinerseits eine Pressemitteilung verbreitete. Der Inhalt: Eine solche Regulierungsmaßnahme stünde aktuell nicht zur Debatte. Was stimmt. Aber, wenn sich so viele Marktteilnehmer davon aktuell schon betroffen fühlen, stimmt diese Bewertung auch noch in näherer Zukunft?

Zum Hintergrund: Kaum jemand bezweifelt noch, dass Finanzanlagenvermittler künftig unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fallen werden. Mehr als ein Indiz dafür, wertet der VSAV die Neu-Fassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), die zeitgleich zum 1. Januar 2021 in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übergehen soll. Der VSAV empfiehlt denjenigen, die künftig nach §34f erlaubnispflichte Anlagen vermitteln wollen, aufgrund des langwierigen Zulassungsprozesses sehr frühzeitig vorbereitende Schulungen vorzunehmen und die den 34 f 1-Schein zu beantragen. So weit, so vorausschauend.

Bei dieser konsequenten Durchsetzung verschiedener Regulierungen dürften dem Gesetzgeber aber auch neuere Rechtsprechungen  des Bundesgerichtshofes aufgefallen sein. Der nämlich hatte Fondspolicen zuletzt mehrfach zuvorderst als Anlage- und weniger als Versicherungsprodukte klassifiziert. Da wäre es nur noch ein kleiner Schritt bis zur nächsten Regulierung: Die Fondspolicen unter BaFin-Aufsicht zu stellen.

Und dieser Schritt ließe sich durchaus begründen. Solange rein spekulative Produkte wie Hedgefonds oder sogar hochriskante Erdöl-Explorationen am anderen Ende der Welt als Anlageform in einen unscheinbaren Versicherungsmantel gepackt werden dürfen, sind sowohl der Vorsorge- wie auch der Absicherungsgedanke einer solchen Fonds-Policen-Versicherung ad absurdem geführt. Auch in Österreich sind daher bereits Urteile zur Schadensersatzpflicht von Vermittlern ergangen. Und hierzulande schießen sich die Verbraucherschützer bereits warm. Wer da noch glaubt, der deutsche Gesetzgeber sieht so einer Entwicklung lange tatenlos zu … der VSAV jedenfalls rät den involvierten Vermittlern eher vorausschauend zu agieren und empfiehlt, sich vorsorglich auf eine solche Situation einzustellen.

Fußnote: Gerade Versicherungsvermittler sollten sich mit Risikobewertungen und Risikopräventionen gut auskennen und sie ernst nehmen. Was spricht also dagegen, die eingeschlagene Richtung weiter zu verfolgen und als persönliche Absicherung und weitere Qualifizierung sich frühzeitig die Lizenz nach § 34 f 1 zu bemühen? Natürlich auch um die wahrscheinlich deutlich kostspieligeren und schwierigeren Zulassungen bei der BaFin zu vermeiden, wenn die zusätzliche Vermittlung von Finanzanlageprodukten angesichts des kommenden Provisionsdeckels eine Option ist. Und warum nicht vorsorglich schon jetzt den 34f-Schein besorgen, um Wettbewerbsvorteile zu erhalten, bevor alle anderen zur Zulassung gezwungen sind?

Ralf W. Barth

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