VersVermV: Mehr Pflichten, viele Chancen

Die Versicherungsvermittlungsverordnung ist da. Was viele Vermittler und Berater zunächst erschreckt, birgt mehr Chancen als Risiken. Weil das Beratungsniveau steigt…

Die Versicherungsvermittlungsverordnung ist da. Was viele Vermittler und Berater zunächst erschreckt, birgt mehr Chancen als Risiken. Weil das Beratungsniveau steigt.

Durch die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wird die seit Februar 2018 gültige EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in Deutschland konkretisiert. Nun gilt es für Versicherungsvermittler, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zu berücksichtigen. Besonders in Bezug auf Beratung, Weiterbildung und Versicherungsanlageprodukte erfolgt eine weitere Professionalisierung und Regulierung. Die Anforderungen an den Vertrieb sind hoch, die Leistungen für den Kunden damit hochwertiger.

Weiterbildungspflichten: Die Aufrechterhaltung von Fertigkeiten ist ein Muss

Fachbezogene Fertigkeiten wie die praktische Anwendung von Fachwissen und die Fähigkeit zum selbständigen Handeln gegenüber den Kunden sollen durch die Weiterbildung aufrechterhalten werden. Jährlich müssen sich Makler und Versicherungsberater mit eigener Gewerbeerlaubnis 15 Stunden weiterbilden. Doch nicht nur die handelnden Personen in der ersten Reihe müssen auf dem neuesten Wissensstand sein, sondern auch mittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte unterliegen der Weiterbildungspflicht.

Vermeidung von Interessenkonflikten: keine hohe Vergütung als Anreiz

Laut VersVermV dürfen Versicherungsvermittler ihre Beschäftigten nicht derart vergüten, dass damit Anreize gesetzt werden, die gegen das Interesse des Kunden stehen. In der Praxis bedeutet dies, dass ein bestimmtes Produkt nicht aus der Motivation einer höheren Vergütung als ein anderes, für den Kunden besseres Produkt mit geringerer Vergütung, vermittelt werden darf.

Beschwerdemanagement: Öffentlich einsehbar

Versicherungsvermittler und -berater müssen über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung verfügen und eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten. Es muss ein Beschwerderegister geben und es muss öffentlich einsehbar sein, wie das Verfahren bei einer Beschwerde ist und wie eine Beschwerde einzureichen ist. Der Beschwerdeführer muss eine Bestätigung seiner Eingabe erhalten und er muss über das weitere Verfahren unterrichtet werden. Offen ist noch, ab welcher Betriebsgröße ein solches Beschwerdemanagement vorgehalten werden muss. Im 1. Quartal sollen dies die Deutsche Industrie- und Handelskammertag und das Bundeswirtschaftsministerium klären.

Versicherungsanlageprodukte: Individuelles Risikoprofil hat Vorrang

Der Gesetzgeber fordert – in Anlehnung an die geltenden Vorschriften zur Finanzanlagenberatung – bei Beratungen zu Versicherungsanlageprodukten eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung. Informationen wie Verlusttragfähigkeit, Anlageziele und Risikotoleranz des Kunden sollen erfragt und bei der Auswahl entsprechender Produkte zugrunde gelegt werden. Diese und weitere Punkte bedeuten einen erhöhten Aufwand bei Einführung im Unternehmen und im täglichen Tun. Man kann nur jedem empfehlen sich umfassend zu informieren, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und das auch dem Kunden zu vermitteln. Denn der Kunde erhält dadurch eine umfassendere, gesetzlich definierte Beratungsleistung und weiß diese so noch mehr wertzuschätzen.

All diese gesetzlichen Vorgaben mögen jedem einzelnen Vermittler lästig und zeitaufwändig vorkommen. Doch im Rahmen punktgenauer Weiterbildungsmöglichkeiten sind die Themen rasch erledigt. Aber es gilt zu bedenken: Diese Vorgaben sorgen für ein höheres Beratungsniveau. Die neue Wertschätzung für eine niveauvollere Beratung sorgt schließlich für mehr Vertragsdichte pro Haushalt, senkt Stornoquoten und hebt die Kundenzufriedenheit. Und: Es hilft dann auch bei der Vereinbarung eines Honorars.

 

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