Vier Wege zum richtigen Vererben einer Maklerfirma

Zum Thema gehört aber auch (ganz wichtig!), rechtzeitig die Erben einer Maklerfirma abzusichern. Sind keine Vorkehrungen getroffen, gucken die Erben vollends in die Röhre. Was also ist zu tun? Hier kommen die Antworten von Dr. Peter Schmidt von der Beratungsgesellschaft C&C Berlin.

Warten bis es zu spät ist: Tausende Versicherungsmakler haben bisher nichts getan, um das eigene Lebenswerk sicher für die Erben zu machen. Nur eine Minderheit hat das Erbe komplett geschützt. Ohne die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen droht aber der Totalverlust der Courtageansprüche. Was man dagegen tun kann.

Nach dem Tode des Maklers Lutz B. aus Nordrhein-Westfalen* ging der gesamte Kundenbestand, der über 30 Jahre aufgebaut wurde, inklusive aller Courtageansprüche zurück an die Versicherer. Eine Kundenanfrage beim Versicherer mit dem Hinweis, dass der bisherige Ansprechpartner, Makler B., verstorben sei, genügte. Die Versicherer nannten dem Kunden neue Ansprechpartner, Hauptvertreter aus der Region. Die noch nach dem Tod des Maklers gezahlten Bestandscourtagen forderten sie ohne Umschweife zurück. Die Witwe von Lutz B. konnte es nicht fassen.

Gründe für den Verlust der Kunden und Courtagen

Hintergrund: Der Makler arbeitete mit Maklerverträgen aus den 1980er Jahren, die keine Nachfolgeregelung enthielten. Nach § 672 Satz 1 BGB waren die Versicherer im Recht. Erschwerend kam hinzu, dass der Makler nur mit großen Kunden Makleraufträge abgeschlossen hatte. Eine unter älteren Maklerfirmen weit verbreitete Praxis.

Vier für die Erben vorteilhafte Wege sind gangbar:

Weg Nr. 1: Vor allem für Makler als Einzelunternehmer

Dem Einzelunternehmer bleibt nichts anderes übrig als mit – jedem Kunden – einen Maklervertrag mit einer Nachfolgeklausel inklusive der entsprechenden Datenschutzvereinbarung abzuschließen. Denkbar wäre auch eine ergänzende Vereinbarung zum bestehenden Maklervertrag, der explizit eine solche Nachfolgeregelung transparent enthält und von beiden Seiten unterzeichnet wird. Auch für den Bestandsverkauf ist dieses Vorgehen von Vorteil.

Die Versicherer sind verpflichtet, auch weiterhin die Bestandscourtagen an den Nachfolger zu zahlen, soweit dieser ein zugelassener Makler ist und mit diesem eine Courtagevereinbarung oder -zusage besteht. Der dann mit dem Nachfolger bestehende Maklervertrag zwischen Kunde und Nachfolger begründet den Anspruch aus Bestandscourtage.

Weg Nr. 2: Vor allem für mittelgroße Maklerunternehmen

Die rechtzeitige Umwandlung des Gewerbebetriebs als Einzel- oder Kleinmakler in eine juristische Kapital- oder Personengesellschaft, weil dann einfach die Gesellschafts- oder Kommanditanteile vererbt oder verkauft werden können. Am Verhältnis der Kunden zur Maklerfirma ändert sich dann ebenso wenig wie am Courtageanspruch. Natürlich ist nach einer Übergangszeit auch die Betreuung der Kunden durch einen registrierten Vermittler abzusichern.

Weg Nr. 3: Rechtzeitiger Vertrag zur Verrentung des Courtageanspruchs

Makler, die ihren Bestand vollständig oder überwiegend an einen Maklerpool übertragen haben, der auch ein Modell der Maklerrente anbieten, können mit diesem auch frühzeitig einen Vertrag zur Verrentung und – soweit angeboten – auch der Erbenrente abschließen.

Makler, die sich für dieses Modell interessieren, sollten sich einen umfassenden Marktüberblick zu diesen Rentenmodellen und vor allem auch der Versteuerung dieser Maklerrenten verschaffen.

Weg Nr. 4 – Maklerunternehmen rechtzeitig verkaufen oder übertragen

Makler, die nach dem 55. Lebensjahr ihr Unternehmen verkaufen, können die Freibeträge und Steuervorteile nutzen, die im Amtlichen Einkommenssteuer-Handbuch des Finanzministeriums unter § 16 (4) niedergelegt sind. Hier heißt es:

„Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.“

Die Suche nach einem geeigneten Käufer und nach einem maximalen Verkaufspreis kann ein Nachfolgeexperte ihres Vertrauens fachkundig unterstützen. Im Ergebnis einer solchen Beratung kann auch das Ergebnis stehen, dass nicht der Verkauf sondern ein Verrentungs-modell sinnvoll sein kann.

Kontakt:

Dr. Peter Schmidt
Consulting & Coaching –
Unternehmensberatung mit dem PLUS
Wandlitzer Chaussee 9A
16321 Bernau bei Berlin

Tel: : 03338 7028771
Mail: info@cc-mit-ps.de
Web: www.bestandundnachfolge.de