Fehlervermeidung: Haftungsrisiken in der bAV

Die betriebliche Altersvorsorge ist eines der schwierigsten Finanzberatungsfelder überhaupt. Das Risiko, Beratungsfehler zu begehen, ist riesig. Manfred Baier von unserem Netzwerkpartner Authent-Gruppe zeigt in seiner Geschichte „bAV: Kein Produkt von der Stange“ zwei typische Beispiele – Fehler, die ganz schnell zum teuren Haftungsfall werden können.

BAV-Berater sollten bei der Ausgestaltung der Versicherungsverträge dringend das Prinzip der Klarheit sowie Gleichheitsgrundsätze beachten. Anderenfalls drohen Komplikationen, die in die Haftung führen können.

Die Versuchung ist groß: Da ist ein gut laufendes Unternehmen mittlerer Größenordnung bereit, seinen Mitarbeitenden eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten. Die Belegschaftsstruktur ist durchaus homogen, das verheißt relativ leicht verdiente Provisionen.

Leider scheint die Sache so einfach nicht immer zu sein. Denn auffällig häufig treten in der Einrichtung der bAV immer wieder die gleichen elementaren Fehler auf. Fehler, die einen gar zu sorglosen Umgang mit grundlegenden Beratungsprinzipien vermuten lassen.

So könnte der Arbeitgeber versucht sein, einzelne Mitarbeitende mit den bAV-Zusagen zu bevorzugen oder andere sogar auszuschließen. Differenzierungen aber müssen sachlich begründet und sinnvollerweise in einer Versorgungsordnung auch entsprechend dokumentiert sein. Andernfalls entstehen unbewusste und unentdeckte Verpflichtungen gegenüber Benachteiligten, deren Verjährungsfrist erst in vielen Jahren zu laufen beginnt.

Unternehmen können sich womöglich bei Beratern schadlos halten

Derlei Verstöße sind sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach in der Praxis häufig. Die Probleme treten sowohl bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen als auch bei Zuschüssen zur Entgeltumwandlung auf. Mit der Folge, dass bei Beanstandung durch Betroffene zunächst der jeweilige Arbeitgeber entsprechende Nachschüsse zu leisten hat. Hat der bAV-Berater sich seinen Job zu einfach gemacht und seinen Kunden, das Unternehmen, nicht klar und dokumentiert auf die Unzulässigkeit einer solchen Ungleichbehandlung hingewiesen, könnte selbiges dann versucht sein, sich beim Berater später schadlos zu halten.

Gleichzeitig liegt in der vorgeschriebenen Gleichbehandlung auch das Risiko, die Mitarbeitenden in der Versorgungsordnung gar zu sehr über einen Kamm zu scheren. Mit dem Ergebnis, dass beispielsweise die Zusageart unklar formuliert ist, Hinterbliebenenleistungen nicht richtig definiert sind oder Mehrdeutigkeiten und Unverständlichkeiten enthalten sind. Formulierungen sind oft laienhaft gestaltet und eröffnen einen großen Spielraum für Interpretationen und Auslegungen. Man beachte: Der Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit ist keine Besonderheit für die Geschäftsführerversorgung, sondern genauso beim Arbeitnehmer einzuhalten!

Noch immer wirkt die Rentenkürzung der Allianz als mahnendes Beispiel nach, die sich auf die so genannte Treuhänderklausel berufen hatte. Sie diente als Begründung dafür, als die Allianz bei bestehenden Verträgen nachträglich den Rentenfaktor und damit die monatlichen Renten senkte. Ist dieses grundsätzliche Risiko für die Belegschaft im Vorwege nicht klar und verständlich kommuniziert worden, dann hat zunächst der jeweilige Arbeitgeber ein ernstes Problem gegenüber seinen Mitarbeitenden und bei Geltendmachung von Ansprüchen anschließend der entsprechende Berater gegenüber seinem Auftraggeber. Wohl dem, der in solchen Momenten eine starke VSH-Versicherung hinter sich weiß.

Problem der versicherungsförmigen bAV ist die Abhängigkeit von den Produktgebern

Ganz nebenbei zeigt sich hier ein grundsätzliches Problem von versicherungsförmigen bAV-

Konstrukten: Man begibt sich zu sehr in die Abhängigkeit eines Dritten, eben der Versicherungsgesellschaft. Bei versicherungsfreien bAV-Durchführungswegen hat das Unternehmen die Geschicke selbst in der Hand. Und weil bei diesen die Leistung bei Eintritt in die Rente in aller Regel als Einmalbetrag ausgezahlt wird, ist auch die Leistungshöhe klar vorgegeben.

Gleichwohl gelten auch hier der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Prinzip klarer Formulierungen und Risikohinweise – und zwar generell und nicht nur bei den Leistungszusagen.

Manfred Baier
AUTHENT Penstreuhand GmbH
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