Weil es im Schadensfall schnell gehen muss

Wenn es schnell gehen muss, dann ist auf Maklerseite in hohem Maße Professionalität gefragt. Insbesondere bei der Schadensermittlung. Dafür sind im Vorwege bereits die Hausaufgaben zu machen. Unser Beiratsmitglied und Versicherungsberater Konrad Krug, teilt sein Wissen dazu in seinem Beitrag zu einer wasserdichten Wertermittlung beim Kunden.

Für die schnelle Schadensermittlung ist es überaus nützlich, bereits vorher eine wasserdichte Aufstellung der Werte vorweisen zu können. Aber: Makler und Vermittler haben kaum Kenntnisse von Wertermittlungen und sehen diese beim Kunden angesiedelt. Das kann in die Haftung führen.

Pi mal Auge – das ist die wohl am häufigsten angewandte Methode, wenn der Wert eines Gegenstandes zu ermitteln ist. Wenn es nicht unbedingt auf ein paar Euro ankommt. Bei einem Gebrauchtgegenstand im Privatbereich mag das durchaus mal funktionieren, bei einer Firma oder sogar einem größeren Unternehmen wäre die Formel Pi mal Auge aus verschiedenen Gründen unangemessen. Nicht nur des Umfangs wegen, sondern auch aus steuerlichen Gründen. Insbesondere aber im Schadensfall, für den man eine Versicherung abgeschlossen hat.

Es wäre eigentlich Aufgabe des Versicherungsmaklers, bestmöglich bereits vor Eintritt eines Schadens eine korrekte Summenermittlung durchzuführen. In der Regel lässt er dies über eine möglichst exakte Eigenermittlung seitens des versicherten Unternehmens geschehen. Der geneigte Leser ahnt es: Nur der Blick auf die letzte Zahl im Anlagenverzeichnis genügt dafür keineswegs. Trotzdem sollte das Anlagenverzeichnis (AfA- Verzeichnis) als Basis für die Wertermittlung herangezogen werden. Zu beachten ist, dass das Anlagenverzeichnis im Kern vorrangig steuerlichen und nicht versicherungstechnischen Aspekten dient. Im Anlagenverzeichnis befinden sich jedoch auch die historischen Anschaffungskosten für jedes einzelne Anlagengut.

Der Blick ins Detail überfordert Versicherte und Makler gleichermaßen

Versichert ist normalerweise der Neuwert, also der aktuelle Wiederbeschaffungspreis. Um diese Differenz zwischen altem und heutigem Kaufpreis auszugleichen, kann mithilfe der Indizes des statistischen Bundesamtes die Teuerungsrate seit der ursprünglichen Anschaffung hochgerechnet werden. Dies ist rechnerisch kein großes Problem. Doch welcher Index der weit über 1000 Indizes wird für welches Wirtschaftsgut herangezogen? Ist es sinnvoll Gruppen zu bilden oder kann vielleicht sogar ein Durchschnittsindex verwendet werden?

Oftmals sind „gebraucht gekaufte Sachen“ vorhanden (aus Versteigerung, Insolvenz, Übernahmen). Diese sind in der Regel nur mit dem tatsächlichen Kaufpreis im Anlagenverzeichnis enthalten. Der Neuwert liegt fast immer um ein Vielfaches höher. Wie geht man damit um? Auch „fremdes Eigentum“, wie beispielsweise Leasinggegenstände, gemietete Anlagen oder kostenfrei zur Verfügung gestellte Gegenstände könnten einem Schaden ausgesetzt sein. Im Anlagenverzeichnis sind diese Sachen naturbedingt nicht zu finden. Welche Lösungen bieten sich hier an?

Alleine an diesen wenigen Beispielen ist zu erkennen, wie schwierig die Thematik ist. In der Realität sind noch eine ganze Reihe weiterer Aspekte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der normale Mandant / Versicherungsnehmer schlicht überfordert ist, eine richtige Versicherungssumme zu bestimmen. Genau das ist aber die Notwendigkeit – auch aus Sicht des Maklers.

„Summenermittlung ist Sache des Kunden“ – eine haftungsrelevante Haltung

Die entscheidende Frage lautet, wer denn eine fundierte Summenermittlung überhaupt durchführen kann, wenn nicht das Unternehmen und auch nicht die Maklerfirma? Die Versicherer bieten einen derartigen Service in der Regel nicht an. Sie stellen sich auf den Standpunkt „Summenermittlung ist Sache des Kunden“. Dass sich bis auf wenige Ausnahmen auch Vermittler, Makler oder Agenturen

diese Haltung ebenfalls zu Eigen machen, ist aber hochriskant. Nach der neueren Rechtsprechung bejahen die einschlägigen Urteile die Maklerhaftung auch für die Summenermittlung [OLG Stuttgart 3 U 192 10 – 110330 und OLG Hamm. Urteil vom 30.4.2012, I-18 U 141/06]

Bleibt ein externes Sachverständigengutachten. Ein solcher Sachverständiger kann die Versicherungswertermittlung zum Beispiel unter Anwendung der Spezialsoftware „Inventario & Castrio“ durchführen (www.seguro-softwarehaus.de). Ein Verfahren, das mit den führenden Industrieversicherern abgestimmt ist. Intensive Prüfungen haben die Versicherer bereits im Vorfeld durchgeführt.

Am Ende steht ein externes Sachverständigengutachten einer neutralen Versicherungsberatungskanzlei mit entsprechender Expertise. Das ist der sicherste Weg. Je nach Zeitaufwand kostet dies zwar eine entsprechende Summe. Das Honorar ist aber ein gut angelegtes Kapital, vor allem, wenn es schnell gehen muss.

Bei einem Großschaden ist eines besonders wichtig: ein schneller Geldfluss um die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen. Wenn erst ein langwieriges Sachverständigenverfahren nötig wird um festzustellen, ob eventuell eine Unterversicherung oder ein Zeitwert angerechnet wird, kann dies bereits das Ende eines Unternehmens bedeuten. Denn auch die Bankenlandschaft wird dann in der Regel nicht mitspielen, sofern keine weiteren Sicherheiten vorgelegt werden können.

Die Schätzung muss jährlich aktualisiert werden, klar, weil ansonsten das Ziel einer fortlaufend richtigen Versicherungssumme nicht erreicht wird. Ab dem zweiten Jahr fallen wesentlich geringere Kosten an, da die Hauptarbeit im ersten Jahr bereits erledigt ist.

Keine Belegpflicht durch den Kunden und Unterversicherungsverzicht der Versicherer

Zusammengefasst heißt dies: Idealerweise wird bereits vor dem Schaden eine qualifizierte Versicherungswertermittlung durchgeführt. Eine so genannte Vorschadenbetrachtung. Oftmals kann dann auch mit dem Versicherer die so genannte Belegpflicht abbedungen werden. Dies ist sehr sinnvoll, denn der Kunde ist im Schadenfall beweispflichtig.

Sind alle maßgeblichen Punkte berücksichtigt und das Verfahren der Wertermittlung abgestimmt, wird der Versicherer auf dieser Basis einen generellen „Unterversicherungsverzicht“ (LINK zu vorigem Krug-Artikel) aussprechen.

Die Folge: Im Schadenfall wird nicht mehr über die Richtigkeit der Versicherungssummen diskutiert, die langwierige Prüfung durch Sachverständige entfällt, der Fokus richtet sich auf die reine Schadenermittlung und einem schnellen Geldfluss steht nichts mehr im Wege. Das ist das strategische Ziel.

Kontakt:

Beiratsmitglied Konrad Krug

Kanzlei für Versicherungsberatung
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