SERIE · VOM RISIKO ZUM VERMÖGEN – TEIL 1

Unternehmer analysiert finanzielle Risiken und Zukunftsstrategien an einem Konferenztisch mit Fokus auf Haftung, Liquidität und Vermögensaufbau.

Die Bedeutung des Gegenparteirisikos für Unternehmer 

Diese Reihe im VSAV-Monitor widmet sich der Haftung von Unternehmern, Vermittlern und Steuerberatern – Ausgabe für Ausgabe ein konkretes Risiko, und wie es sich lösen lässt. Seit 27 Jahren sind Ralf Werner Barth und Ulrike Barth Experten für Haftungsrisiken und deren Lösungen. Mein Ziel: Ihnen die Augen zu öffnen für unbekannte und nahezu unkalkulierbare Risiken und im optimalen Falle diese in Liquidität und zukünftiges Vermögen umzuwandeln.

Viele Unternehmer kennen Gesetze und Begriffe aus diesem Bereich gar nicht. Heute klären wir über ein Risiko in der betrieblichen Altersvorsorge auf, das dem überwiegenden Teil der Unternehmer in Deutschland nicht bekannt ist.

Seit dem 1. Januar 1975 gilt in Deutschland das Betriebsrentengesetz (BetrAVG, Gesetzestext unter gesetze-im-internet.de/betravg). Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Daraus entstehen bereits Erfüllungspflichten, die eingeklagt werden können. Dazu kommen wir noch in einem weiteren Beitrag.

Absatz 3 desselben Paragrafen geht aber noch deutlich weiter: Der Arbeitgeber muss für die Erfüllung dieser Zusage einstehen – unabhängig davon, über welchen Weg sie durchgeführt wird.

Viele Unternehmer haben diese Aufgabe über eine Versicherung gelöst.

Genau hier beginnt das Gegenparteirisiko. Es geht dabei nicht nur um Verzinsung. Bei einem großen deutschen Lebensversicherer, dessen Name mit dem Buchstaben A beginnt, wurde beispielsweise der Rentenfaktor nachträglich gesenkt – mit der Folge, dass die ursprüngliche Kalkulation nicht mehr aufging. Was bedeutet das nun? Arbeitgeber haben das Problem, dass bereits ausgeschiedene Rentner plötzlich zur Kostenfalle werden.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Rentenanpassung fordert dieser Versicherer von betroffenen Unternehmen inzwischen Summen wie 2.800 Euro jährlich pro Rentner – ab sofort, ohne dass dafür je Rücklagen gebildet worden wären. Bei anderen Anbietern können es veränderte Entwicklungen, Fehler oder andere Einflüsse sein. Entscheidend ist: Alles, was beim Versicherer passiert und zulasten der Auszahlung an die Arbeitnehmer geht, fällt in die Verantwortung des Arbeitgebers.

Auch bei Pensionskassen zeigt sich dasselbe Muster. Die Pensionskasse der C…. VVaG musste ihre Leistungen 2019 sanieren. In einem uns vorliegenden Schreiben bestätigt die Kasse ihren Versicherten schriftlich: Die garantierten Leistungen sinken dadurch um 28 bis 32 Prozent, je nach Vertragsbestandteil – und der Arbeitgeber hat für die Differenz einzustehen, geregelt in § 1 BetrAVG Absatz 3. Die Kasse empfiehlt den Betroffenen ausdrücklich, auf ihren Arbeitgeber wegen eines Ausgleichs zuzugehen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Einstandspflicht zuletzt im März 2023 in einem vergleichbaren Fall.

Wer das Gegenparteirisiko einmal erkannt hat, kann es auch zukünftig vermeiden. Aus der bestehenden Haftung lassen sich bei der richtigen Struktur Liquidität, Vermögen und Steuervorteile für das eigene Unternehmen aufbauen – statt Jahr für Jahr Nachschüsse zu riskieren und ggf. leisten zu müssen.

Es gibt noch sehr viel mehr Wissen, das wir in den nächsten Wochen in dieser Reihe platzieren werden. Wer heute schon mehr Klarheit haben möchte, nimmt direkt mit uns Kontakt auf.

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Sie sind Vermittler oder Steuerberater und möchten Ihre Mandanten auf diese bedeutende Thematik aufmerksam machen? Beim der RWB eG als Partner im VSAV-Netzwerk erhalten Sie die ausfühliche Informationen, Unterlagen und Unterstützung dazu.

In der nächsten Ausgabe dieser Serie: Warum die Provision in vielen bAV-Verträgen aus den Beiträgen der Mitarbeiter finanziert wird – und warum dafür rückwirkend und ohne zeitliche Begrenzung der Arbeitgeber haftet.