Weiterbildungspflicht II – nicht alle Weiterbildungsstunden werden anerkannt

Haben Sie, liebe Leser und Leserinnen, die Weiterbildugnsprflicht für Versicherungsvemittler in den vergangenen zwei Jahren jeweils eingehalten? Der Artikel des Geschäftsführers Robert Zimmerer unseres Netzwerkpartners VitalSecur GmbH, gibt Überblick zum Verfahren. Außerdem eine Empfehlung für Sie und Bildungsanbieter, um Unklarheiten bei evtl. Kontrollen durch eine IHK zu minimieren. Wir werden das Thema in kommenden VSAV Monitoren weiterverfolgen und Ihnen wichtige Erkenntnisse zur Verfügung stellen.

Jedem Versicherungsvermittler ist inzwischen bekannt, dass es eine gesetzlich verankerte und in einer Verordnung geregelte Weiterbildungsverpflichtung für den Berufsstand gibt. Zum Thema der Umsetzung, kommen aus den Reihen der VSAV-Mitglieder nun vermehrt Nachfragen.

Dieser Text ist keinerlei Rechtsberatung und soll auch kein juristischer Aufsatz werden. Es geht vielmehr um die Anwendung der gültigen Regelungen auf Bildungsangebote. Dies aus der jeweiligen Perspektive der Teilnehmer (=Versicherungsvermittler) und der diversen Bildungsanbieter (Freie Akademien, freie Referenten/Trainer, Produktgeber, Messeveranstalter, usw.). Bildungsangebote, deren ausgewiesene Bildungszeit, den jährlich laufenden Stichproben-Kontrollen der fast achtzig regionalen Industrie- und Handelskammern standhalten sollten.

Für die im Vermittlerregister eingetragenen Versicherungsvermittler ist die formale Stelle zur Überprüfung einer Einhaltung der Weiterbildungspflicht, die regional zuständige IHK. Dazu gibt es in Anlage 4 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) eine Muster-Erklärung, die mit den individuellen Bildungszeiten ergänzt, durch die Versicherungsvermittler auf Anordnung bei der jeweiligen IHK einzureichen ist. Für die durch Versicherungsgesellschaften gemeldeten Ausschließlichkeitsvermittler, ergibt sich eine Prüfung der Einhaltung einer Weiterbildungspflicht zusätzlich im Rahmen der Unternehmensaufsicht durch die BaFin. Die Spielregeln aus Gesetzen und Verordnung zur Weiterbildungspflicht, sind aber für alle Versicherungsvermittler-Arten gleich.

Das kann jeder im Detail beispielsweise in der durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellten Plattform www.gesetze-im-internet.de nachlesen.

Da es eine Weiterbildungspflicht zur Versicherungsvermittlung ist, gilt für die insgesamt nachzuweisenden 15 Stunden, ein konkret thematischer Bezug zur Versicherungsvermittlung. Was sich vielleicht selbstverständlich liest, muss aber nicht für alle Beteiligten bei Angebot, Nachweis und Prüfung von Bildungszeiten selbstverständlich sein. Aus der Vielfalt der Bildungsangebote und deren unterschiedlichster Formatierung ergeben sich durchaus unterschiedliche Bewertungen und Einordnungen im Rahmen der Stichproben-Kontrollen.

Vorsichtshalber an dieser Stelle nochmal: Die feststellende Institution für die Anerkennung der Bildungsmaßnahme, ist ausschließlich die jeweils regional zuständige IHK und Nachweispflichtiger ist der Versicherungsvermittler.

IHKen haben hier das Problem, dass es sehr „kreative“ Bildungsangebote gibt, deren Inhalte auf ersten Anschein scheinbar nur wenig mit Versicherungsvermittlung zu tun haben. Vorsicht: Es geht nicht darum, dass in den tatsächlich absolvierten Bildungsangeboten keine Themen der Versicherungsvermittlung besprochen wurden. Es geht um unkonkrete Titulierungen einer Bildungsmaßnahme oder durch Marketing- und Werbe-Texter zu glatt „gestylte“ Beschreibungen der Inhalte. Das führt zu Nachfragen und zusätzlichem Erklärungsaufwand. Sowohl für die IHKen als auch für den Versicherungsvermittler.

Aus den Regeln zur Weiterbildungspflicht, ergibt sich der Bezug zur Versicherungsvermittlung durch den Verweis auf Anlage 1 der VersVermV. Hier werden die grundsätzlichen Themen aufgelistet, die ein Versicherungsvermittler als Sachkunde zu beachten hat. Diese Liste ist auch erster Bezug für die IHKen bei der Prüfung einer eingehaltenen Weiterbildungspflicht. Zusätzlich stellen die IHKen einen konkreten (Versicherungs-)Kundennutzen in den Fokus, der durch die Bildungsmaßnahme entstanden sein muss.

Natürlich gibt es Themen darüber hinaus, die in der vorgenannten Auflistung (noch) nicht genannt sind. Ob Themen durch Bedarfs- bzw. Produkt-Fortschritt (z.B. Cyber-Versicherung), ob Spezial-Themen (der technischen Versicherung, der Transport-Versicherung usw.) oder weitere nicht genannten Themen im Versicherungsvermittler-Bezug. Es gibt Fachbegriffe, die aus der Formulierung heraus nicht nach Versicherungsvermittlung klingen, aber doch direkten Bezug haben. Diese und andere Ausnahmefälle werden sicherlich im ruhigen, klaren Gespräch zwischen Versicherungsvermittler und IHK zu klären sein.

Wenn es aber eindeutig ist, dass die zu unterstellenden Bezüge fehlen, droht die Ordnungswidrigkeit. Sollten durch die Ablehnung des Bildungsnachweises die 15 Stunden Weiterbildungspflicht im Kalenderjahr nicht erreicht werden, ist das immerhin mit einem möglichen Bußgeld bis zu 5.000 Euro verbunden. Durch IHKen festgestellte Verfehlungen, werden an die für das betreffende Versicherungsvermittler-Unternehmen regional zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, zur Bearbeitung der Ordnungswidrigkeit weitergegeben.

Um unnötigen Klärungsaufwand oder sogar Ordnungswidrigkeiten bei Stichproben-Kontrollen zu vermeiden, ist Prävention angesagt.

  • Bei den im Bildungsangebot für die Weiterbildungsverpflichtung benannten Zeiten, durch klare Formulierungen und tatsächlich auf die Versicherungsvermittlung und den Kundennutzen fokussierte Inhalte. Das fängt bei Konzept und Erstellung der Bildungsmaßnahme durch den Referenten oder Trainer an.
  • Versicherungsvermittler sollten bei der konkreten thematischen Zuordnung der Bildungsmaßnahme zur Versicherungsvermittlung (Titel, Beschreibungen, Auflistung Inhalte, Teilnahme-Bestätigung) sehr achtsam sein. Das Vermittler-Unternehmen ist in der Nachweispflicht gegenüber einer ggf. prüfenden regionalen IHK!
  • Idealerweise findet dieses jeweilige Qualifikationsmanagement laufend statt. Bei Anbietern bereits bei Konzeption und Auflage einer Weiterbildungsmaßnahme. Bei Teilnehmern (=Versicherungsvermittler) bei Anmeldung zu seinerseits ausgewählten Weiterbildungsmaßnahmen.

Es gibt sicherlich weitere Feinheiten in der Umsetzung bestehender und zukünftiger Regelungen. Dazu empfiehlt sich immer das Gespräch mit Experten.

Denn: Qualität kommt von Qualifikation!

Kontakt:

Robert Zimmerer
VitalSecur GmbH
Fachbereich Qualifikationsmanagement
Melanchthonstr. 7
81739 München

Web: www.vitalsecur.de