OLG Bremen: Servicegebühren für Makler rechtlich zulässig

Weiteres Beispiel für Absicherung durch Recht und Gesetz: Klarheit in der Darstellung nach außen schützt vor Klagen. Zum Beispiel auf die Erstattung von Vergütungen. Nachzulesen im Artikel von unserem langjährigen Netzwerkpartner, Thomas Meinhardt, Vorstand der con.fee AG: „OLG Bremen: Servicegebühren für Makler rechtlich zulässig“.

Ein Urteil stärkt die Rechte von Versicherungsmaklern, die im Rahmen ihrer Zulassung anstelle von Provisionen und Courtagen Vergütungsvereinbarungen treffen.

Es ist bedauerlich, dass selbst in klaren Fällen erst ein hohes Gericht  feststellen muss, was rechtens ist und was nicht. Dieses raubt den ohnehin überlasteten Gerichten nicht nur Kapazitäten, es kostet alle Beteiligten Zeit und Geld. So geschehen vor dem Oberlandesgericht Bremen, das über die Zulässigkeit von Maklergebühren einer Maklerin zu entscheiden hatte. Immerhin können sich Makler nun auf dieses Urteil berufen, wenn ihnen Ähnliches widerfährt.

Was war geschehen?  

Im betreffenden Fall hatte bereits die erste Instanz die Klage der Kundin abgewiesen, die auf Erstattung aller bereits geleisteten Servicegebühren für die Betreuung einer von einer Maklerin vermittelten Fondspolice geklagt hatte. Die Kundin wollte sich jedoch nicht mit diesem Urteil - auch aufgrund des schlechten Verlaufs der Fondspolice - zufriedengeben und ging in die Berufung. 

Aber auch das OLG sah in der Vereinbarung der Servicegebühr keinen Verstoß gegen § 34 d (1) GewO (Az.: 1 U 41/20) und betonte, dass derartige Gebührenvereinbarungen grundsätzlich zulässig sind, es komme jedoch auch stets auf den Einzelfall an.

Damit wurden erneut die Rechte von Versicherungsmaklern gestärkt, die im Rahmen ihrer Zulassung anstelle von Provisionen oder Courtagen mit dem Kunden Vergütungsvereinbarungen für die Erbringung von Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungsleistungen treffen.

Die Vorteile können jedoch nur diejenigen Makler ausschöpfen, die - anstelle von Provisionstarifen -  Netto-Tarife vermittelt und sich vom Kunden mit Honoraren vergüten lassen. Die Honorararten müssen jedoch auf die zu erbringende Dienstleistung abgestimmt sein, damit sie rechtswirksam werden (siehe Tabelle).


So sollten die Inhalte des Service oder der Betreuung konkret beschrieben sein. Pauschale Formulierungen wie „Ordner-Service“ oder „Telefonservice“ reichen mit Sicherheit nicht aus, um den Nachweis des Service oder der Betreuung rechtlich haltbar zu führen.

Anm. der Redaktion: Weitere Informationen über die Mehrwertberatung finden Makler und Maklerinnen in der Webinar-Übersicht: https://www.vsav.de/seminare-veranstaltungen

 

Kontakt:

con.fee AG
Thomas Meinhardt
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