Notleidende Darlehen: Jetzt Stundungen beantragen

Zwei Aspekte aus dem VSAV-Krisenbuch haben wir auch für diesen VSAV-Monitor herausgenommen. Erster Punkt: Unser langjähriger VSAV Netzwerkpartner Rechtsanwalt Oliver Renner beleuchtet in seinem Artikel die Schutzbestimmungen für Kleinstunternehmen in Zeiten von Corona, wenn diese ihre Darlehensverpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Dies ist nicht nur ein Beratungsansatz bei Gewerbekunden, auch können Berater- und Vermittlerbüros selbst davon profitieren.

Für immer mehr Kreditnehmer wird die Corona-Krise zum Problem. Kleinst-Unternehmen wie Einzelmakler oder Finanzberater sind jedoch durch neue Gesetzes-Regelungen geschützt wie der normale Verbraucher.

Dass manch ein Kreditnehmer durch die Corona-Krise mächtig ins Schwitzen kommen kann, hat der Gesetzgeber relativ früh erkannt und das Problem gesetzlich geregelt. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) regelt in Art. 240 § 3 EGBGB gesetzliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse zwischen Darlehensgebern und Verbrauchern.

Doch was heißt das konkret für Finanzberater? Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Regelungen:

Persönlicher Anwendungsbereich:

Der sogenannte persönliche Anwendungsbereich bezieht sich zunächst „nur“ auf Verbraucherdarlehen. Das heißt, dass nur Verbraucher entlastet werden sollen. Die Bundesregierung ist aber ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates den Schutzbereich zu erweitern, insbesondere auf Kleinstunternehmen. Wichtig somit auch für zum Beispiel einzelne Finanzdienstleister.

Ob es sich im Einzelfall um ein Verbraucherdarlehen handelt müsste geprüft werden. Hier kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Sachlicher Anwendungsbereich:

Der sachliche Anwendungsbereich betrifft Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB). Konkret betroffen sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungen, Zins- oder Tilgungsleistungen. Teilzahlungsgeschäfte und sonstige Finanzierungshilfen (z.B. Leasingverträge) sind nicht erfasst.

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Die Regelungen gelten zudem zeitlich für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind.

Gesetzliche Stundung für drei Monate:

Die oben genannten Ansprüche betreffen solche, die zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 fällig werden. Wenn der Verbraucher infolge der COVID – 19 Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist, dann werden diese Ansprüche für jeweils drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit gestundet. Der Gesetzgeber hat mithin eine gesetzliche Stundung eingeführt, wenn durch die fälligen Zahlungen auf Verbraucherdarlehen der angemessene Lebensunterhalt von ihm oder seinen Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für einzelne Vermittler oder Berater kann das eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

Diese gesetzliche Stundung entfällt nur, wenn der Verbraucher gleichwohl freiwillig leistet. Die gesetzliche Stundung ist zudem dispositiv, das heißt: Der Verbraucher und die Bank können auch abweichende Vereinbarungen treffen.

Kündigungsverbot:

Weiterhin hat der Gesetzgeber für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung ein Kündigungsverbot gestützt auf Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnissen oder der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit eingeführt.

Einverständliche Regelung – Vertragsverlängerung:

Letztlich soll der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung für die Zukunft anbieten. Kommt es hierbei zu keiner Einigung für den Zeitraum nach dem 30.06.2020, dann verlängert sich die Vertragslaufzeit nach der gesetzlichen Regelung um drei Monate.

Praktische Umsetzung:

Die praktische Umsetzung stellt sowohl für Banken als auch für Verbraucher neue Herausforderungen dar, die bewältigt werden müssen. Dies gilt sowohl beispielsweise für die Anforderungen an die gesetzliche Stundung als auch für die Möglichkeit des Abschlusses von Individualvereinbarungen.

 

Kontakt:

Oliver Renner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Charlottenstr. 22 – 24
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Fax: 0711 23992-29
E-Mail: o.renner@wueterich-breucker.de
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