Datenschutz-Leitfaden: Gefahrenabwehr bei aktueller Abmahnwelle
Als Geschäftsmodell haben Abmahnungen in großer Zahl derzeit Hochkonjunktur. In der aktuellen Abmahnwelle geht es um den Einsatz von Google-Schriften auf Webseiten. Webseiten-Inhaber sollten die Angelegenheit ernst nehmen.
Externe Datenschutzbeauftragte bekommen seit einigen Wochen zahlreiche Anfragen, was es denn mit einer Schadensersatzforderung, formuliert durch einen Rechtsanwalt namens Kilian Lenard oder der RAAG Kanzlei, auf sich habe. Die Abmahnungen betreffen den möglichen fehlerhaften Einsatz von Google Fonts auf Webseiten. Einerseits wollten die Kunden wissen, ob sie von dieser Abmahnwelle auch betroffen sein könnten, andere Kunden haben tatsächlich ein entsprechendes Schreiben bekommen.
Rechtsverbindliche Auskünfte dürfen aber nur Juristen geben, Datenschutzbeauftragte dürfen das in der Regel nicht. Und doch können sie erheblich zur Aufklärung beitragen.
Was sind Fonts und was hat Google damit zu tun?
Fonts sind Schriftarten, die in diesem Fall für die Darstellung von Webseiten genutzt werden. Da Google einen großen Vorrat an unterschiedlichen Web-Schriftarten anbietet, ist die Nutzung von Google fonts weit verbreitet. Insbesondere wenn andere Google Produkte auf der Webseite zum Einsatz kommen, werden auch die Fonts von Google genutzt. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, die Schriftarten von Google auf einer Webseite einzubinden.
Die notwendige Schriftart wird bei jedem Aufruf der Webseite im Hintergrund von der Google Seite geholt und zur Darstellung der Webseite genutzt.
Der Webmaster hat die Webseite so eingerichtet, dass die Schriften einmalig von Google oder einem anderen Anbieter geholt wurden und beim Anzeigen der Webseite nur noch vom lokalen Web-Server nachgeladen werden.
Werden die Schriftarten auf der Webseite nach der Methode 1 eingebunden, geht bei jedem Besuch der Webseite mindestens die IP-Adresse des Besuchers an Google, damit Google die genutzte Schriftart an den Besucher ausliefern und so die Webseite wie gewünscht dargestellt werden kann.
Werden die Schriftarten nach der Methode 2 eingebunden geht die IP-Adresse der Besucher nur an den eigenen Webserver.
Unter welchen Umständen ist der Einsatz von Google Fonts abmahnfähig?
Nach dem TTDSG (Telekommunikations-Telemedien Datenschutzgesetz) in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in diesem Fall einwilligungspflichtig. Inhaber einer Webseite müssen dort also ein sogenanntes Consent-Banner eingebaut haben, über das der Besucher seine Einwilligung zur Nutzung von Google Fonts geben oder verweigern kann. Fehlt das Consent Banner und
enthält die Datenschutzerklärung keine Information über den Einsatz von Google Fonts, ist dies nicht datenschutzkonform und damit abmahnfähig.
In vielen Fällen wird meist auch Schadenersatz gefordert. Dies ist nach der DSGVO möglich, wenn eine Person wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleidet.
Folgende Fälle lassen sich in Bezug auf die Abmahnung durchspielen.
Fall 1: Vorbeugemaßnahmen vor Erhalt eines Abmahnschreibens
Zunächst ist zu überprüfen, ob tatsächlich Google fonts im Einsatz sind. Wenn ja, ist die Einsatz-Methode der Schriftarten festzustellen.
Ist die Methode 2 im Einsatz, sind in Zukunft keine Abmahnschreiben zu diesem Sachverhalt zu befürchten. Kleiner Sicherheitstipp: In der Datenschutzerklärung einen Passus aufnehmen, dass Google fonts zwar im Einsatz sind, aber die Schriftarten nur lokal vorgehalten werden. Zu diesem Passus ist niemand verpflichtet, aber er trägt zur Transparenz für die Besucher bei.
Bei der Methode 1 hingegen ist schnellstmöglich prüfen zu lassen, ob das Content Banner die Einwilligung für die Nutzung von Google fonts umfasst und ob die Datenschutzerklärung einen entsprechenden Absatz zum Thema Nutzung von Google Fonts beinhaltet. Wenn beide Punkte erfüllt sind, ist der Erhalt eines Abmahnschreibens relativ unwahrscheinlich. Wenn einer oder beide Punkte nicht erfüllt sind, sollte beides ganz dringend umgesetzt werden - am besten mit der Nutzung von Google Fonts nach der Methode 2.
Fall 2: Inhaber einer Webseite bekommen ein Abmahn-Schreiben
Wer bereits ein Abmahnschreiben bekommen hat, sollte nicht in hektischen Aktionismus verfallen. Zuerst ist in Ruhe überprüfen zu lassen, ob die abgemahnten Punkte überhaupt zutreffend sind. Wenn die Punkte zutreffen, ist es ratsam, auf der Webseite schnellstmöglich Abhilfe wie oben bereits beschrieben zu schaffen. Erst dann ist eine Reaktion auf das Schreiben zu überlegen.
Wie können Betroffene auf die Schreiben reagieren?
Anwälte raten oft dazu, die Kostennote nicht oder zumindest nicht sofort zu begleichen. Den Abmahn-Anwälten, die solche Wellen ins Rollen bringen, geht es üblicherweise in erster Linie darum, Geld zu bekommen und in zweiter Linie erst kümmern sie sich tatsächlich um die Persönlichkeitsrechte ihrer Mandanten.
Handelt es sich um eine Schadensersatzforderung, müsste der Geschädigte diese konkret nachweisen. Wo der Schaden bei vorliegendem Sachverhalt in welcher Höhe entstanden sein soll, dürfte schwer zu belegen sein. Letztlich kann das aber nur ein Anwalt beurteilen. Ob Abmahnempfänger auf das Schreiben auch anderweitig inhaltlich antworten, liegtebenfalls in deren jeweiligem Ermessen: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Kanzlei tatsächlich nachhakt und ihre Forderung nachhaltig eintreiben möchte, falls die Abmahnung unbeantwortet bleibt. Am sichersten ist es, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Erst recht, wenn auf das Abmahnschreiben eine Antwort erfolgen soll. Zu bedenken ist, dass auf der Gegenseite auf jeden Fall Rechtsanwälte sitzen und die Antwort gegebenenfalls vor Gericht Bestand haben muss.
Fazit
Auch für diese Abmahnwelle gibt es keine generell richtige Reaktion. Die unbestreitbaren Anpassungen sind in jedem Fall möglichst schnell vorzunehmen - alles Weitere ist individuelle Risikoabwägung.
Startklar – Rose Müller
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