Ein teurer Spaß

Vermittelt ein Finanzberater ein Produkt, zu dem ihm die Erlaubnis fehlt, so kann ihm dies richtig teuer zu stehen kommen. Ein Fall aus Frankfurt sollte allen als mahnendes Beispiel dienen.

Und wenn die Versuchung auch noch so groß ist, ein scheinbar lukratives Geschäft sozusagen im Vorbeigehen mitzunehmen – Finanzdienstleister sollten sich davor hüten, Produkte zu vermitteln, für die sie nicht die entsprechende Erlaubnis besitzen. So urteilte im Sommer das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 7 U 147/20):

Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 2 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt. Bei der Erlaubnispflicht handele es sich um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters.

Wissentliches Abweichen von Gesetzesvorschriften begründet die Leistungsverweigerung des VSH-Versicherers

Deshalb kann der der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherer an ihn gerichtete Direktansprüche verweigern, was wiederum existenzbedrohende Folgen für den betroffenen Vermittler hat. Denn nach § 4 Nr. 5 AVB besteht kein Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen.

Was war geschehen? Ein Anleger hatte einen geschäftsführenden Honoraranlageberater in Höhe von rund 148.000 Euro Schadensersatz in Anspruch genommen. Er habe eine Kapitalanlage ohne erforderliche Erlaubnis nach dem KWG vermittelt, was auch unstreitig war. Über das Vermögen des Honoraranlageberaters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Also machte der Anleger Direktansprüche gegen den Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherer geltend.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt bestätigte dann aber die Leistungsverweigerung des Versicherers. Denn es habe eine wissentliche Pflichtverletzung des Beraters vorgelegen. Der Versicherte (der Berater) hatte eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen. Bei Verletzung elementarer beruflicher Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden können, sei von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen. Somit liegt der Ball wieder einzig und allein wieder im Feld des Finanzberaters.

Die Erkundigung über Erlaubnispflichten ist eine Kardinalspflicht

Unstreitig war, dass weder der Berater noch seine Firma über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis verfügten und dennoch ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sich darüber zu vergewissern, dass der beabsichtigte Geschäftsbetrieb über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügt, stellt aber eine elementare Berufspflicht dar. Es handelt sich um eine Kardinalpflicht, sich vor Aufnahme einer Tätigkeit wie der Anlagevermittlung und Anlageberatung über den rechtlichen Rahmen und insbesondere etwaige Erlaubnispflichten zu erkundigen. Denn grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Vermittler die Vorschriften, die speziell seine berufliche Tätigkeit betreffen, geläufig sind.

Was im Einzelnen zu den Kardinalpflichten gezählt wird, ist streitig. Eine Geschäftstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aufzunehmen beziehungsweise fortzuführen, ist aber in jedem Falle eine Kardinalpflichtverletzung. Ob es sich auch bei der Nichtbeantragung einer Erlaubnis für einzelne im Rahmen der regulären Geschäftstätigkeit vorgenommene Tätigkeiten um eine solche Kardinalpflicht handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Die vorherige Prüfung der Notwendigkeit einer erforderlichen Erlaubnis und deren Umfang vor Beginn der

jeglicher Tätigkeit schützt in jedem Fall die Existenz.

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Oliver Renner
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