Unternehmen bei Corona-Hilfen jetzt zur Selbstprüfung verpflichtet

Im Artikel „Unternehmen bei Corona-Hilfen jetzt zur Selbstprüfung verpflichtet“, zu dem wir die nötigen Informationen vom Steuerberater des VSAV erhalten haben, weist jetzt der VSAV in einem Eigenbeitrag auf die Pflicht der Selbstprüfung bis zum 19.12.2021 hin. Dies gilt für alle Empfänger der Corona-Soforthilfe, auch wenn diese nicht direkt von der L-Bank angeschrieben werden. Es besteht also aktiver Handlungsbedarf!

Alle Unternehmen, die Corona-Hilfen erhalten haben, müssen bis Mitte Dezember ihre Ansprüche belegen. Das geht nicht ohne Hilfe des Steuerberaters.

Im Frühjahr 2020, während der ersten Corona Welle, haben zahlreiche Unternehmen die so genannte Corona-Soforthilfe beantragt, um die damals auftretenden Liquiditätsengpässe und die damit existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrohung abzuwenden. Auf Grund des damals sehr einfachen, unbürokratischen Antragsverfahrens wurde diese staatliche Hilfe teilweise aber auch - bewusst oder unbewusst - zu Unrecht in Anspruch genommen.

Jetzt haben die für die Auszahlung zuständigen Banken und damit im Grunde eine Selbstprüfungspflicht eingeführt.

Zu beachten ist, dass alle Empfänger von Corona-Soforthilfe dazu verpflichtet sind, die Selbstprüfung bis zum 19.12.2021 durchzuführen und zu melden (auch wenn kein direktes Anschreiben durch die L-Bank erfolgt ist).

Grundsätzlich ist es richtig, dass staatliche Subventionen überprüft werden. Doch ist das Prüfungsschema aufwendig. Es müssen hier zahlreiche Daten aus dem Rechnungswesen ermittelt, aufbereitet und gegenübergestellt werden, was entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und Zeit kostet. Die Corona-Soforthilfe wird bürokratisch und kompliziert. Ohne Steuerberater geht es nicht.

Vorschriften für Verbundunternehmen beachten 

In diesem Zusammenhang sei noch auf einen weiteren Punkt hingewiesen:

Bei sog. Verbundunternehmen (= mehrere Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen) können die Corona-Zuschüsse (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, II und III) pro Verbund nur einmal beantragt werden. Dabei ist eines der Unternehmen aus dem Verbund der Antragsteller und erhält die finanzielle Hilfe. Im Anschluss gilt es die Corona-Zuschüsse zwischen den Unternehmen im Verbund zu verteilen. Hier ist darauf zu achten, dass die Verteilung sachgerecht, das heißt auf Basis des tatsächlichen Beitrags zum Umsatzeinbruch, zu erfolgen hat. Willkürliche Festlegungen der Weiterleitung sind zu vermeiden. Hier können ansonsten Steuerbelastungen drohen.

Auch die Entwicklung eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs, der den tatsächlichen Beitrag jedes Verbundunternehmens abbildet, sollte durch einen kompetenten Steuerberater erfolgen.

 

Kontakt:

Ralf Werner Barth
Vorstand
VSAV e. V.
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