Corona-Hilfe ist nicht pfändbar

FinanzberaterInnen sollten Nützliches auch etwas außerhalb ihrer eigentlichen Produktwelt wissen. Ein Beispiel liefert unser langjähriger Netzwerkpartner Rechtsanwalt Oliver Renner. Die Kunden werden es danken, und ganz nebenbei hilft dieses Wissen den Beratern auch selbst.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 – Aktenzeichen: VII ZB 24/20 – entschieden, dass Corona-Hilfe nicht wegen alter Schulden gepfändet werden darf. Makler sollten das wissen.

Versicherungsmakler dürften in diesen Tagen häufiger mit Gewerbe-Kunden zu tun haben, die in finanzielle Notlagen geraten sind. Auch die Maklergesellschaften selbst können theoretisch Betroffene sein. Da ist guter Rat gefragt, wenn Gläubiger per Pfändung alte Schulden mit der Begründung einfordern, nun seien ja durch Corona-Hilfen ausreichend Mittel vorhanden. Dem aber hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.

Der Antragsgegner hatte im konkreten Fall aus dem Bundesprogramm der „NRW-Soforthilfe“ im März 2020 einen Betrag in Höhe von € 9000 erhalten, die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf einem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurden.

Auf einem solchen „P-Konto“ sind eine feste monatliche Grundsumme sowie bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben verbleibt.

Das Amtsgericht Euskirchen hatte dem Antrag der Schuldnerin, den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um 9000 € zu erhöhen stattgegeben. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein, die nunmehr auch in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof erfolglos blieb.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Corona - Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1.3.2020 entstanden sind. Der Empfänger kann daher frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige; er allein ist dafür verantwortlich. Deshalb ist der Pfändungsfreibetrag um diese Summe zu erhöhen.

Selbstständig und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden bedienen. Die Mittel sind zweckgebunden und daher nicht pfändbar entschied der Bundesgerichtshof. Sie dienen zur Abmilderung der finanziellen Notlage. Gläubiger haben also hierauf keinen Zugriff.

Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG), dass noch Inkrafttreten muss gibt es zu dieser Frage nunmehr eine konkrete Regelung. Die bis dahin bestehende Regelungslücke hat der Bundesgerichtshof - für Altfälle - jedenfalls mit der genannten Entscheidung geschlossen.
 

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