Fehlende Erlaubnis nach GewO begründet für Altfälle nicht per se Schadensersatzansprüche

Bleiben wir bei Rechtsfragen: Trotz aller Vorsorge, wir können unseren Mitgliedern nur allzudringlich anraten, sich stets im erlaubten Rahmen zu bewegen. Wie dünn das Eis sein kann, macht unser langjähriger Netzwerkpartner Rechtsanwalt Oliver Renner anhand eines überraschenden Urteils deutlich.

Verfügt ein Berater oder eine Beraterin zum Zeitpunkt der Zeichnung einer Kapitalanlage über keine notwendige Erlaubnis nach § 34c GewO begründet dies im Falle eines Schadens nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unter Umständen keinen Ersatzanspruch. Darauf ausruhen sollten sich Anlageberater aber keinesfalls.

Ein Anleger beteiligte sich nach vorausgegangener Beratung am 27.08.2007 an einem Patentfonds. Als ihm aus der Beteiligung ein Schaden entstand, suchte der Anleger später nach Argumenten, die dem Berater gegenüber Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten. Er meinte sie darin gefunden zu haben, dass der Berater nicht über eine hierfür notwendige Erlaubnis nach § 34c GewO verfügte und machte unter anderem geltend, dass er nicht ausreichend über die Risiken sowie Weichkosten aufgeklärt worden sei. Erst das Landgericht Hannover, dann das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab beziehungsweise die Berufung zurück. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof.

Dort vollzog der Anleger in seiner Begründung einen Strategiewechsel: Die Erlaubnis nach § 34c GewO sei ein Schutzgesetz zu Gunsten der Anleger und daher stünde ihm ein sogenannter deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (i.F. BGB) zu. Aber er scheiterte erneut. In seiner Entscheidung unterstellte der Bundesgerichtshof zunächst, dass des sich um eine gewerbsmäßige Vermittlungs- und Nachweistätigkeit handelte und der Berater dafür nach § 34c GewO einer Erlaubnis bedurfte.

Ist der §34c GewO ein Schutzgesetz?

Ob § 34c GewO ein Schutzgesetz ist, hat der Bundesgerichtshof allerdings offengelassen. Im konkreten Streitfall jedenfalls liege der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm. Begründet hat dies der Bundesgerichtshof damit, dass die Erteilung der Erlaubnis davon abhängt, dass der Berater die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Daraus folgerte der Bundesgerichtshof, dass §34c GewO nur den Schutz vor Vermögensschäden beinhaltet, die durch die Tätigkeit von unzuverlässigen und/oder in ungeordneten Vermögensverhältnis lebenden, also „unseriösen“ Vermittlern oder Nachweismaklern verursacht werden.

Der Anleger hatte allerdings Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zur Kapitalanlage verlangt. Aber nicht, weil der Schaden im Zusammenhang mit den Prüfungsgegenständen des Erlaubnisverfahrens nach § 34c GewO steht, also mit den Vermögensverhältnissen des Beraters und/oder dessen Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinn.

Daher – so der Bundesgerichtshof – fehlt es in diesem Fall am notwendigen Zusammenhang zwischen konkretem Schaden und dem sachlichen Schutzzweck des § 34c GewO.

Für Altfälle können Berater aufatmen, nicht für Neufälle

Für Altfälle unter Regime des § 34c GewO alte Fassung können jedenfalls Berater aufatmen, wenn Kläger zum notwendigen Schutzzweck konkret nichts vortragen. Ob der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung allerdings auch auf Neufälle anwendet, wenn beispielsweise der Fachkundenachweis oder eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung im Rahmen der Erlaubnis gewerberechtlich erforderlich ist, ist fraglich. Das Risiko ist hoch, dass hier der Bundesgerichtshof den Schutzzweckzusammenhang bejaht, Da es sich hier – anders als bei der Beurteilung der „Seriosität“ um objektive Kriterien handelt, bei denen ein Anleger sich darauf verlassen kann, dass diese vorliegen. Hier könnte argumentiert werden, dass ein Anleger davon ausgehen darf, dass sein Berater die objektiven Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt.

Im Klartext: Erfüllt ein Berater oder eine Beraterin eigentlich die Voraussetzungen für eine Zulassung wie Fachwissen und Ehrbarkeit, ohne sie aber - aus welchen Gründen auch immer - vorlegen zu können, wird die fehlende Zulassung nicht als Begründung für eine Verurteilung zu Schadensersatz ausreichen.

Für Neufälle sollte also unbedingt das Aufsichtsrecht beachtet und eingehalten werden, um eine Haftung alleine begründet hierauf zu vermeiden.

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Oliver Renner
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