Haftungsrisiko für Gewerbemakler: Unterversicherung begründet Leistungskürzung

Wie genau die Summen in der Gewerbeversicherung zu ermitteln sind und wie schwierig das ohne die richtigen Werkzeuge sein kann und wie genau man auf die inhaltlich wichtige Klauseln achten soll, erfahren Sie im Beitrag „Gewerberisiken …“ von unserem langjährigen Beirat und Gewerbeprofi Konrad Krug. Lesens- und beachtenswert, wir wissen bereits von einigen Schäden, bei denen beide Parteien (Kunde und Vermittler) in gleichem Maße (negativ) betroffen sind.

Im Hinblick auf die komplexe und komplizierte Summenermittlung in der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (Inhalt und Gebäude) lassen viele Makler ihre Firmenkunden oft allein. Das kann durchaus Folgen haben – auch für die Makler.

Überraschung für den gewerbetreibenden Kunden: Da glaubt er, doch bis zur vereinbarten Versicherungssumme jeden Schaden bezahlt zu bekommen. Dafür hat er schließlich stets pünktlich die Prämie überwiesen. Nun aber teilt ihm seine Versicherung mit, sie würde nur einen Teil des Schadens übernehmen. Und begründet dies damit, dass die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unter dem tatsächlichen Versicherungswert gelegen habe.

Selbst bei einem Teilschaden wird die Entschädigung proportional (Versicherungssumme / Versicherungswert) gekürzt. Liegt die Versicherungssumme in der Police unter dem tatsächlichen Wert, besteht eine sogenannte „Unterversicherung“.

Die Verantwortung für die richtige Versicherungssumme lag in der Vergangenheit meist ausschließlich beim Versicherungsnehmer. Gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz VVG ist nun auch der Vermittler mit verantwortlich.

Und darum geht es:

In den Sachversicherungspolicen für Gewerbe und Industrie sind diverse Versicherungssummen deklariert. Insbesondere für

1) Gebäude

2) technische und kaufmännische Betriebseinrichtung

3) Vorräte

4) Vorsorge, sowie diverse „Erstrisikopositionen“ (Aufräumungskosten etc.)

Diese Versicherungssummen dienen als Berechnungsgrundlage für die Prämienfindung. Außerdem stellen sie die Obergrenze dessen dar, was der Versicherungsnehmer im Schadenfall vom Versicherer ersetzt bekommt. Man beachte aber die oft entscheidende Einschränkung: Nur wenn am Schadentag die Versicherungssumme mindestens so hoch ist wie der tatsächliche Wert der versicherten Sachen, erst dann ersetzt der Versicherer den Schaden auch bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Im Klartext: Auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Schaden, kürzt der Versicherer die Leistung.

Die Konsequenzen zeigt das folgende Beispiel:

Versicherungssumme: € 12.000.000

tatsächlicher (Neu-) Wert: € 16.000.000

Teil-Schaden: € 4.000.000

Entschädigung: € 3.000.000

Eigenanteil des Kunden: € 1.000.000

Hier lag eine Unterversicherung von 25 Prozent vor. Eine plötzliche, unvorhergesehene Finanzlücke in dieser Größenordnung kann selbst finanziell gesunden Unternehmen erhebliche Probleme bereiten. Bis hin zur Insolvenz.

Makler scheinen diesen Umstand, der sie im Zweifel in die Haftung treiben kann, allgemein nicht besonders ernst zu nehmen. Die durchschnittliche Unterversicherungsquote liegt Untersuchungen zufolge weit über 50 Prozent.

Wann spielt eine „Unterversicherung“ keine Rolle?

Klare Antwort: Nur bei kompletter Abbedingung der UV-Klausel. Die Prüfung, ob eine „Unterversicherung“ vorliegt, ist bei der ersten Überprüfung zeitaufwändig - und damit kostenintensiv. Die Beschränkung der Versicherer, nur bei Großschäden von mehr als zwei Millionen Euro die Unterversicherung zu prüfen, ist Vergangenheit. Wir sehen immer mehr Fälle, bei denen auch bei kleineren Schäden eine mögliche Unterversicherung intensiv geprüft und angerechnet wird.

Dies belastet natürlich den Vertrag im Rahmen der oftmals prämienfrei gedeckten Sachverständigenkosten.

In ganz seltenen Fällen kann auch eine Versicherung „auf Erstes Risiko“ vereinbart werden. Der Versicherer bezahlt dann bis zur vereinbarten Versicherungssumme, ohne dass eine „Unterversicherung“ geprüft beziehungsweise angerechnet wird. Der Haken dabei ist, dass die Prämie üblicherweise extrem überhöht ist. Daher ist diese Lösung nicht zu empfehlen.

Es ist somit immer noch der beste Weg, über eine kluge Software nicht nur den Anfangsbestand eines Unternehmens zu ermitteln, sondern den Wert des Anlagevermögens regelmäßig neu zu bewerten und zu ermitteln. Der Firmenkunde wird es danken.

Kontakt:

Beiratsmitglied Konrad Krug

Kanzlei für Versicherungsberatung
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