Meldepflicht für das Transparenzregister beachten

Zuweilen entgehen uns aber auch neue oder modifizierte Vorschriften und Gesetze. Dabei wäre es wichtig diese zu kennen, zu beachten und vor allem: einzuhalten! So zum Beispiel dank des Artikels „Meldepflicht für das Transparenzgesetz“ den unser Netzwerkpartner CoNav Consulting von seinem steuerlichen Berater erhalten hat und zur Lektüre unbedingt weiterempfiehlt. Eine neue Vorschrift, die jeden Unternehmer etwas angeht.

Zum 01.08.2021 sind folgenreiche Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten – jetzt müssen alle Gesellschaften handeln und erstmals ihren neuen Meldepflichten nachkommen.

Es dient der Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung – der Gesetzgeber hat das Geldwäschegesetz (GwG) verschärft. Nun müssen alle Gesellschaften in Deutschland erstmalig ihren Eintrag im so genannten Transparenzregister leisten. Dies dürfte vor allem für Firmen in der Rechtsform einer GmbH Neuland sein.

Meldepflichtig ist, wer  Leitungsorgan (zum Beispiel Geschäftsführer oder Vorstand, gegebenenfalls auch Verwalter oder Treuhänder) einer der folgenden Gesellschaftsformen oder Vereinigungen mit Sitz in Deutschland ist:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien)
  • Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft)
  • Genossenschaften
  • rechtsfähige Vereine
  • nichtrechtsfähige Stiftungen oder Treuhandverhältnisse

Zu melden sind die wirtschaftlich Berechtigten der oben genannten Organisationen, die in Deutschland leben. Das sind (eine oder mehrere) natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft oder Vereinigung letztendlich steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts (also Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen und Genossenschaften sowie rechtsfähigen Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften gelten diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 Prozent des Kapitals sind,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf sonstige Weise Kontrolle ausüben.

Es sind alle Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Person zusammenzurechnen. Sofern diese dann Kapitalanteile oder Stimmrechte von mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft oder Vereinigung kontrolliert, gilt diese Person als wirtschaftlich berechtigt.

Die Eintragung der Informationen ins Transparenzregister erfolgt online über die Website www.transparenzregister.de. Dabei gelten folgende Übergangsfristen:

  • für eine (Europäische) Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis 31.03.2022
  • für eine GmbH, (Europäische) Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft: bis 30.06.2022
  • in allen anderen Fällen: bis zum 31.12.2022

Grundsätzlich muss im Transparenzregister der gesamte Zeitraum seit dem 01.10.2017 oder bei einem späteren Gründungsdatum ab Gründung lückenlos abdeckt sein. Spätere Änderungen sind unverzüglich zu melden.

Die Nichtbeachtung der Meldepflicht oder Falschmeldungen – können, müssen aber nicht unbedingt – zu erheblichen Sanktionen führen - in Einzelfällen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro.

Kontakt:

Ralf Werner Barth
CoNav Consulting GmbH & Co. KG
Birkenweg 5
74193 Schwaigern 

Telefon: 07138 8109990
E-Mail: ralf.w.barth@conav.de
Web: www.conav.de