Neue Telekommunikationsgesetze beachten!

Noch ein wichtiger Hinweis unserer langjährigen Netzwerkpartnerin Rose Müller, Startklar, in ihrem Beitrag „Neue Telekommunikationsgesetze beachten!“ hin. Sie gelten seit dem 01. Dezember. . Ein Beitrag, den man besser rechtzeitig beachtet, um gewappnet ins neue Jahr zu gehen.

Seit dem 1. Dezember gelten in Deutschland zwei neue Telekommunikationsgesetze. Beide haben direkten Einfluss auf Unternehmen. Worauf ist jetzt zu achten?

Seit zwei Wochen gelten – von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet – zwei neue Telekommunikationsgesetze. Da ist das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) und die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Letzteres modernisiert die Regelungen zu Diensten wie Voice-over-IP-Telefonie, Instant Messaging und webgestützte E-Mail-Dienste.

Das TTDSG regelt den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei der Nutzung von Telemedien.

Bisher gab es hierzu sowohl im Telekommunikationsgesetz (TKG) als auch im Telemediengesetz (TMG) datenschutzrechtliche Vorschriften. Diese datenschutzrelevanten Gesetzesteile werden jetzt im TTDSG zusammengefasst und sind aus dem TKG und dem TMG entfernt worden. Auch die Regelungen zum Fernmeldegeheimnis finden sich jetzt im TTDSG wieder.

Außerdem hatte es der deutsche Gesetzgeber bisher versäumt, die ePrivacy-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2002/58/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG) in ein nationales Gesetzt umzusetzen. Mit dem TTDSG wird dies ebenfalls nachgeholt.

Die Regelungsbereiche im Einzelnen

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Das TTDSG gilt für Anbieter von Telemedien. Hier sind also zunächst die Begriffe zu klären:

Anbieter von Telemedien ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt.

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind. Beispiele für Telemedien sind: Webseiten zur elektronischen Information und Kommunikation, Newsletter, Werbemails, Teleshopping etc.

Telekommunikationsdienste sind nach § 3 TKG n.F. in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;

Teil 2: Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation

Das TTDSG regelt in Teil 2 den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre und zwar:

  • in Kapitel 1 (§§ 3 bis 8) die Vertraulichkeit der Kommunikation,
  • in Kapitel 2 (§§ 9 bis 13) die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten,
  • in Kapitel 3 (§§ 14 bis 16) die Mitteilung ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung und die automatische Anrufweiterschaltung und
  • in Kapitel 4 (§§ 17 und 18) Endnummernverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzerdaten.

Der Teil 2 ist also insbesondere für TK-Anbieter relevant. Wer jetzt denkt, dass sein oder ihr Unternehmen nicht zu den TK-Anbietern gehört, sei auf den immer noch währenden Rechtsstreit unter Experten hingewiesen. Demnach kann ein Arbeitgeber zum TK-Anbieter werden, wenn er die private Nutzung von dienstlichem E-Mail- und Internet-Dienst zulässt. Daher auch an dieser Stelle noch einmal die Aufforderung: am besten die private Nutzung der dienstlichen Kommunikationseinrichtungen verbieten.

Teil 3: Telemedien Datenschutz, Endeinrichtungen

Der Teil 3 beschäftigt sich mit Vorschriften zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen (§ 19), zum Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten und in § 25 mit Regelungen zum Schutz der Privatsphäre.

Geregelt werden unter anderem das Fernmeldegeheimnis, der Einsatz von Cookies und Trackingwerkzeugen, das Abhörverbot, die Anforderungen an die Aufnahme in Endbenutzerverzeichnissen (zum Beispiel das Telefonbuch), die Verarbeitung von Verkehrsdaten bei Störungen oder Missbrauch von Telekommunikationsdiensten, die Verarbeitung von Standortdaten, das Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten und Nutzungsdaten und die Bereitstellung von Endbenutzerdaten an Auskunftsdienste sowie technische und organisatorische Vorkehrungen und andere mehr. Das Fernmeldegeheimnis wird beispielsweise auf E-Mails, Messenger und auf die Internettelefonie ausgeweitet, entspricht aber ansonsten den bisherigen Regelungen.

Neu ist eine Regelung der Rechte von Erben des Endbenutzers von Telekommunikationsdiensten und von anderen berechtigten Personen (§ 4 TTDSG) und die Einrichtung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung und Endnutzereinstellungen (§ 26 TTDSG).

Klarheit schafft das TTDSG in § 25 zum Einsatz von Cookies und anderen Trackingwerkzeugen. Diese Regelung setzt die ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht um und verlangt, ebenso wie bereits der BGH in seinem Urteil vom 28. Mai 2020, eine klare Information und eine eindeutige Einwilligung. Sowohl die Information der Endbenutzer als auch die Einwilligung richten sich dann aber nach den Vorschriften der DSGVO.

Eine Einwilligung ist gem. § 25 Abs. 2 TTDSG nur dann nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck der Speicherung der Daten oder der Zugriff auf die Daten darin besteht, Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu übertragen oder wenn die Speicherung der Informationen oder der Zugriff auf bereits gespeicherte Daten unbedingt erforderlich ist, um dem Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung zu stellen (so genannte funktionelle Cookies, die aber unbedingt erforderlich sein müssen).

§ 26 TTDSG schafft die Möglichkeit, Verwaltungsdienste für erteilte Einwilligungen von Endnutzern, namentlich „Personal Information Management Services“ (PIMS) oder Single-Sign-on-Lösungen einzurichten. Näheres dazu muss jedoch noch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Teil 4: Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht

Hier lässt sich nachlesen, mit welchen Strafen und Bußgeldern bei Verstößen zu rechnen ist und welche Aufsichtsbehörden zuständig sind. Für die meisten Unternehmen wird wohl auch hier die jeweilige Landesdatenschutzbehörde verantwortlich sein.

Was ist zu tun?

1. Webseiten auf die Nutzung von Cookies und Trackingwerkzeugen überprüfen.

Soweit Cookies und anderes zur Übertragung der Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz eingesetzt werden oder unbedingt erforderlich sind, um den Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können, wie beispielsweise Warenkorbcookies, ist keine Einwilligung erforderlich.

Für den Einsatz der übrigen Cookies und Trackingwerkzeuge müssen die Webseitennutzer informiert und es muss anhand des Einwilligungsbanners eine Einwilligung eingeholt werden.

Die Datenschutzinformation muss eventuell angepasst werden, denn auch wenn Sie für Cookies keine Einwilligung benötigen, müssen Sie dennoch über diese Cookies informieren.

2. Nutzung von Verkehrsdaten prüfen

Soweit Verkehrsdaten für Marketingzwecke genutzt werden, muss gem. § 9 TTDSG eine Einwilligung eingeholt werden.

3. Die Befugnisse und das Verfahren für die Erteilung von Auskünften gem. §§ 22 und 23 TTDSG, zum Beispiel an Behörden, sind zu regeln.

4. Das Verfahren zur Altersüberprüfung gem. § 7 TTDSG bei Vertragsabschlüssen und die Löschung oder Vernichtung der Ausweisdaten ist zu regeln.

5. Technische und organisatorische Maßnahmen nach § 19 TTDSG sind zu überprüfen und ggf. einzurichten.

6. Nicht zu vergessen auch das Thema Fernmeldegeheimnis. Wer heute bereits Mitarbeiter auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet hat, sollte das auch in Zukunft tun. Tipp: Überprüfen, ob in der Verpflichtungserklärung die Verweise auf die relevanten Paragraphen in TKG, TMG und jetzt neu TTDSG richtiggestellt sind.

Mit dem TTDSG werden zwar im deutschen Recht die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien in einem Gesetz zusammengeführt. Parallel dazu befindet sich aber nach wie vor die ePrivacy-Verordnung der Europäischen Union im Beratungsverfahren. Die ePrivacy-Verordnung sollte bereits zeitgleich mit der DSGVO verabschiedet werden, was leider nicht gelang. Sie wird allerdings mit ihrer Verabschiedung dem TTDSG wieder vorgehen.

 

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