Warum Maklerfirmen das StaRUG kennen sollten

Abschließend noch ein nicht zu unterschätzendes Rechts-Thema, wenn es ums Risikomanagement durch Versicherungsmakler geht. Andreas Schwarz, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Versicherungswesen BVSV e.V. über ein neues Gesetz, das alle Makler kennen und nutzen sollten.

Ein neues Gesetz nimmt Unternehmer und somit auch Gewerbe-Makler in die Pflicht, mehr Risikovorsorge zu betreiben. Leichter gesagt als getan.

Mal die Hand aufs Herz: Wer kennt schon das StaRUG? Kaum jemand. Für die meisten Menschen ist es auch kaum von Bedeutung, umso mehr aber für Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG (§ 1 S. 1 StaRUG). Dieser Paragraf aus dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen beschreibt eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für  alle Geschäftsleiter einer juristischen Person, auch einer GmbH & Co. KG. Das StaRUG ist die Umsetzung der 2019 verabschiedeten EU-Restrukurierungsrichtlinie 2019/1023 und seit Anfang diesen Jahres in Kraft.

Im Klartext: Die Geschäftsleiter müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden und gegebenenfalls rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen („Überwachungsorganen″) berichten.

Für den Versicherungsbereich ist eine Definition derjenigen Risiken und Risikoarten vorzunehmen, die zu einer Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Für jedes Unternehmen muss individuell entschieden und in der Folgezeit laufend überprüft werden, welche Risikofelder einzeln oder kumuliert oder in Wechselwirkung mit anderen bestandsgefährdend sein können. Der Umfang und die Tätigkeit im Bereich des Risikofrüherkennungssystems sind der Größe und der Rechtsform entsprechend anzupassen. Hierbei dient der Versicherungsbereich als eine Möglichkeit, die vom Gesetz geforderten Gegenmaßnahmen entsprechend bereitzuhalten und Risiken auf einen Dritten zu verlagern, auf eine Versicherungsgesellschaft. Dieses obliegt naturgemäß dem Versicherungsmakler des jeweiligen Unternehmens.

Um also nicht in Haftung genommen werden zu können, weil keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen oder diese zumindest als angeraten dokumentiert sind, sollte der Gewerbe-Makler oder die -Maklerin bei der Risikoanalyse höchste Sorgfalt walten lassen. Schließlich geht es um einen möglichen Gesetzesverstoß, eben gegen besagtes StaRUG.

Dies jedoch kann den Makler an den Rand seiner Kompetenzen treiben, gerade bei der Betreuung größerer Unternehmen. Wichtige Werkzeuge sind deshalb das IRAS-Verfahren für größere oder sogenannte BVSV-Riskchecks für kleinere Unternehmen. Riskchecks dienen der Früherkennung von Risiken im Bereich Versicherungen und Sozialversicherungen, weitere Felder wie die betriebliche Altersversorgung, Cyber. und IT sowie Immobilien gehören dazu.

Somit werden Gewerbemakler zu echten Risikomanagern. Und zu deren Job zählt nun einmal auch, gemäß StaRUG geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Um dieses Leistungspaket – Risikoanalyse und Identifizierung geeigneter Gegenmaßnahmen - zu erbringen, braucht es eine gehörige Portion Fachwissen in den einzelnen Risikogebieten, die in der Regel nur Sachverständige für das Versicherungswesen mitbringen. Deren Wort hat im Falle eines Falles vor Gericht entsprechend Gewicht.

Bleibt festzuhalten: Gewerbemakler, die sich unsicher darüber sind, ein gemäß StaRUG entsprechendes Risikomanagement zu betreiben, sollten besser einen Versicherungssachverständigen hinzuziehen oder sich gar selbst zu einem offiziellen Sachverständigen ausbilden lassen.

Übrigens: Das StaRUG gilt selbstverständlich auch für Maklerfirmen in der Rechtsform einer juristischen Person …

Kontakt

Andreas Schwarz
BVSV Bundesverband der Sachverständigen
für das Versicherungswesen e. V.
Veilchenweg 11
27232 Sulingen

Tel.: 04271 956138
E-Mail: a.schwarz@bvsv-ev.de
Internet: www.bvsv-bundesverband.de