Knackpunkt Weiterbildungsnachweise

Ganz dringendes Thema gleich zu Beginn: Die Nachweise über die absolvierten Weiterbildungszeiten für die Versicherungsvermittler. Unser Netzwerkpartner Robert Zimmerer erklärt in seiner zweiten Folge dazu, dass die Vermittler dabei sehr strenge Vorgaben zu beachten haben, damit diese Weiterbildungszeiten auch tatsächlich anerkannt werden. Fazit: nicht beachten kann teuer werden!

Akzeptable IDD-Weiterbildung – Klarstellungen des DIHK und der BaFin: Darauf müssen Vermittler bei Ihren Weiterbildungsnachweisen nach IDD zwingend achten

Im VSAV-Newsletter vom August gab es bereits allgemeine Informationen zur IDD-Weiterbildungspflicht und dem Verfahren der IHK-Stichprobenkontrollen. Nun die lange erwartete Konkretisierung:

  • Mit Stand 15.10.2020 gibt es eine durch den Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellte FAQ-Liste. Die FAQ-Liste ist nicht abschließend und soll laufend gepflegt werden. Was „laufend“ bedeutet, wurde nicht weiter präzisiert.
  • Die FAQ-Liste wurde inzwischen in einer PDF-Version kommuniziert. Es ist davon auszugehen, dass die Inhalte zeitnah in die Homepages der regionalen IHKs übernommen werden bzw. das PDF zum Download angeboten wird.
  • Inzwischen wurde die FAQ-Liste auch über die Initiative gut beraten an die dort akkreditierten Bildungsdienstleister wie beispielsweise die VitalSecur GmbH versandt. Zusätzlich mit einer Übersicht zu Punkten aus der Perspektive des GDV/des BWV/der Initiative gut beraten, über die man sich in einem im Vorfeld durchgeführten Austausch mit Branchenverbänden offenbar nicht einigen konnte.

Kernpunkte für Weiterbildungsmaßnahmen zur IDD-Weiterbildungspflicht

  • Die regionalen Industrie- und Handelskammern (IHKs), sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – mittelbar die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sind für die Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig.
  • Die Initiative gut beraten hat zwar die Anpassung der eigenen Anrechnungsregeln für die Eintragung von Bildungsmaßnahmen in die dort geführten Bildungskonten der Versicherungsvermittler angekündigt. Entscheidend für die Anerkennung ist aber auch hier die regionale IHK. Spätestens bei den jährlich durchgeführten IHK-Stichprobenkontrollen in den Versicherungsvermittler-Betrieben.
  • Aus der Bezeichnung beziehungsweise dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme muss sich ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung ergeben. Primäre Herleitungen für diese Bezüge sind die Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) / Anlage 1 und nun auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) / Anlage 1.
  • Außerdem wird klargestellt, dass aufgrund der verbraucherschützenden IDD-Zielsetzung in der Weiterbildungsmaßnahme der Nutzen für den Versicherungsvermittler-Kunden im Vordergrund stehen muss.

Knackpunkte aus Sicht des Versicherungsvermittlers

Die jährlichen Stichprobenkontrollen der IHKs sind eine vollziehbare, gebührenpflichtige (Gebührenrahmen: 25 bis 200 Euro) Anordnung an den Versicherungsvermittler. Eine Zuwiderhandlung zu dieser Anordnung wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro geahndet.

Aus Originalen dieser Anordnungen ist zu entnehmen, dass der Versicherungsvermittler eine Erklärung zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht abgeben muss. Als Anlage ist eine der Anordnung beigefügte Listenvorlage mit den im betreffenden Kalenderjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen beizufügen. Die einzelnen Nachweise werden erst bei Bedarf durch die IHK angefordert.

Wenn festgestellt wird, dass der Versicherungsvermittler seiner Weiterbildungsverpflichtung nicht entsprochen hat, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Sollte es zur IHK-Feststellungen kommen, werden die Fälle zur Umsetzung des Verfahrens einer Ordnungswidrigkeit an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde am Sitz des Versicherungsvermittlers weitergeleitet.

Bei bisherigen Überprüfungen eingereichter Listen wurde durch IHKs festgestellt, dass Weiterbildungsmaßnahmen nicht immer den Kriterien entsprachen. Die Feststellung bezog sich vorrangig aus dem Titel der Weiterbildungsmaßnahme. Ging hier nicht eindeutig der Versicherungsvermittlerbezug und ein Kundennutzen hervor, wurde die Weiterbildungsmaßnahme durch die IHK in Frage gestellt.

Langwierige und aufwändige Klärungen waren die Folge. Waren weiterführende Informationen nicht eindeutig, entfiel die Weiterbildungsmaßnahme. Dabei ergibt sich das Risiko, dass der Versicherungsvermittler unter die 15 erforderlichen Stunden der Weiterbildungspflicht fällt und damit die Ordnungswidrigkeit droht.

Zu dieser Problematik gab es aus der Entscheider-Ebene bei Produktgebern oder Pools/Verbünden die interessanten Hinweise, dass der Vermittler doch einfach ein paar Stunden mehr als die geforderten 15 Stunden Weiterbildung absolvieren solle. Dann würde das schon funktionieren. Auch mit dem Erscheinen der FAQ-Liste wurde zu Aussagen von Verbänden berichtet, dass die FAQ-Liste nun einen rechtlichen Rahmen vorgäbe, welche Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden oder welche nicht. Ist das so?

Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Weiterbildungsstunden durch die IHK

Aktuell – im Herbst 2020 – entstehen viele Bildungsprogramme bei Branchen-Akademien. Auch Inhouse-Akademien der Versicherer, der Pools, der Verbünde und viele weitere Bildungsdienstleistern oder Referenten bereiten Angebote für die Zielgruppe der Versicherungsvermittler vor. Dazu gibt es dann die Termine für 2021 zur Anmeldung durch den Versicherungsvermittler.

Viele Angebote haben einen Vermerk – meist mit der konkreten Stunden-/Minutenangabe, dass die angebotene Weiterbildung für die Erfüllung der IDD-Weiterbildungsverpflichtung zählen würde. Ähnlich wurde 2020 und wird wohl auch 2021 zu Bildungsangeboten bei (über-)regionalen Branchen-Messen, -Kongresse und -Tagungen vorgegangen.

Es gibt aber keine Institution, die eine angebotene Weiterbildungsmaßnahme vorab prüft, ob diese – inhaltlich überhaupt und konkret mit der dargestellten Zeitangabe – für die IDD-Weiterbildungsverpflichtung verbindlich gilt. Das wird ggf. erst bei einer möglichen Stichproben-Kontrolle – in unserem Beispiel im Jahr 2022 – durch die jeweils regionale IHK geprüft.

Auch in der FAQ-Liste mit Stand 15.10.2020 wird klargestellt, dass es keine Liste staatlich anerkannter oder zertifizierter Anbieter gibt und dies auch nicht vorgesehen ist. Zusätzlich noch der Hinweis, dass auch die IHK keine verbindliche Vorabprüfung anbietet. Unter „keine staatlich anerkannten Anbieter“ und „keine verbindliche Vorabprüfung“ ist wohl auch die Initiative gut beraten einzuordnen.

Das Problem fängt bereits bei der Vorbereitung und Ausarbeitung einer Weiterbildungsmaßnahme an. Oft wird in einer Weiterbildungsmaßnahme selbst, durchaus konkret und durchgängig der konkrete Bezug des Weiterbildungsthemas mit Versicherungsvermittler-Themen und der damit verbundene Kundennutzen doziert und gesetzt. Durch das Marketing eines Anbieters/Veranstalters werden daraus aber zu gerne „gestylte“ Titel, akquisitorisch Interesse weckende Teaser-Texte und neugierig machende Inhaltslisten mit plakativen Abgrenzungsmerkmalen zum Wettbewerber. Die erforderliche Konkretisierung aus Gesetz, Verordnung und FAQ-Liste ist für den „prüfenden Blick“ der regionalen IHK, auf die vorliegende Themenliste der Stichproben-Kontrolle gegebenenfalls nicht mehr nachvollziehbar. Der Versicherungsvermittler ist aber in der Nachweispflicht und hat das Problem einer möglichen Aberkennung.

Wichtig für Versicherungsvermittler:

Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit, dürften wohl aus Sicht eines seriösen Versicherungsvermittlers eher unterwünscht sein. Daher eine Auswahl von Tipps:

  • Bei Auswahl einer Weiterbildungsmaßnahme für die Weiterbildungspflicht den Bezug der Weiterbildungsmaßnahme zwischen der „Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz“ zu Themen der VersVermV/Anlage 1 oder der Anlage 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) prüfen.
  • Idealerweise sollten die Bezüge aus dem Titel der Weiterbildungsmaßnahme hervorgehen, der  bei einer Stichprobenkontrolle der regional zuständigen IHK aufzulisten ist. Mindestens aber aus direkt formulierten Bezügen in Seminar-Beschreibungen und Inhaltsübersichten.
  • Auch die zu einer absolvierten Weiterbildungsmaßnahme ausgestellte Bildungsbestätigung des Anbieters/Referenten, sollte die vorgenannten Bezüge ausweisen.
  • Gleiches gilt für den klarzustellenden Nutzen für den Kunden des Versicherungsvermittlers.
  • Auch die aus 2020 bereits absolvierten Weiterbildungen, die den Bezug zur IDD-Weiterbildungspflicht haben darauf prüfen, ob Titel, Inhalte und Bildungsbestätigung passen. Bei Unklarheiten an den Veranstalter oder Bildungsdienstleister wenden. Die IHKs sind dafür nicht zuständig.

Wichtig für alle Bildungsanbieter und deren „zuliefernde“ Seminar-Referenten:

  • Das gesamte Angebot für die Zielgruppe Versicherungsvermittler prüfen.
  • Wenn bei Bildungsmaßnahmen IDD-Bildungszeiten ausgewiesen werden, dann alle relevanten Informationen zur Maßnahme anpassen. Vorrangig Titel, aber auch Texte, Inhaltsübersichten und Formulierungen der Bildungsbestätigung.
  • Es können auch nur Teile der jeweiligen Maßnahme die geforderten Bezüge enthalten und andere Teile eben nicht. Es muss nur ersichtlich sein.
  • Anpassung bedeutet nicht „erweiterte Fantasie“ zu Inhalten oder „was nicht passt, wird passend gemacht“, sondern die faktische Übereinstimmung von dozierten Inhalten mit den Erfordernissen aus Gesetz, Verordnung und FAQ-Liste zur IDD-Weiterbildungspflicht.

Die Weiterbildungspflicht wurde im Sinne des Versicherungskunden und zur laufenden Sicherung der Beratungsqualität des Berufsstands der Versicherungsvermittler eingeführt. Wie so oft, stellt sich das in der Praxis aufwändig und komplex dar. Aber die Ziele sind aktueller denn je und sollten bei allen Beteiligten im Qualifizierungsmanagement im Fokus sein.

Kontakt:

Robert Zimmerer
VitalSecur GmbH
Bereich Qualifikationsmanagement
Melanchthonstr. 7
81739 München

Web: www.vitalsecur.de

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